Am 25. Juni 2024 hat das Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung (HundehV) erlassen, welche bereits am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist und im gesamten Land Brandenburg gilt.
| - | § 2 Abs. 1 HundehV schreibt eine kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab der achten Lebenswoche vor. |
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| Ungeachtet der Widerristhöhe und des Gewichtes, müssen alle Hunde zukünftig neben der steuerlichen Anmeldung auch ordnungsbehördlich angemeldet werden. |
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| Hunde die bislang noch nicht ordnungsbehördlich angemeldet sind, müssen nachgemeldet werden |
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| Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. |
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| Neben der Angabe der Rasse, des Wurfdatums sowie der Fellfarbe und der Chipnummer, sind der Ordnungsbehörde auch die Personalien der Halterin oder des Halters mitzuteilen. |
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| Sofern Sie der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann (§ 16 Abs. 2 S. 1 HundehV). |
| - | Ebenfalls neu ist die landesweite Pflicht, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind (§ 1 Abs. 5 HundehV). Auch hier kann das Ordnungsamt ein Bußgeld bei Verstößen auferlegen. |
| - | Eine weitergehende und wesentliche Änderung des Verordnungsgebers ist die Abschaffung der sogenannten Rassenliste und der damit einhergehenden unwiderlegbaren bzw. widerlegbaren Gefährlichkeit der Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes, sollen zukünftig die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend sein. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist demnach durch die örtliche Ordnungsbehörde im jeweils konkreten Einzelfall (z.B. nach einem Bissvorfall) festzustellen. |
| - | Mit der neuen HundehV entfällt somit das Verbot des Haltens von unwiderleglich gefährlichen Hunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit (vormals § 8 Asb.2 HundehV). Auch entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativzeugnisses für widerlegbar gefährliche Hunde (vormals § 8 Abs. 3 HundehV). |
| - | Soweit Hunde nach altem Recht aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, sieht die Verordnung nach neuem Recht dies nicht mehr vor. Für das Halten von bislang unauffälligen Hunden, entfallen mithin jegliche Erlaubnisverfahren und Verbote. Die Gefährlichkeit eines Hundes muss zukünftig aufgrund der Prüfung eines konkreten Vorfalls durch die örtliche Ordnungsbehörde festgestellt werden. Nach der neuen Verordnung gelten Hunde demnach als gefährlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 HundehV erfüllt sind. |
| - | Weitergehend gibt es auch neue Änderungen und Ergänzungen, welche beispielsweise die Rückstufung eines vormals als gefährlich festgestellten Hundes, zu einem nicht-gefährlichen Hund vorsehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Ablauf von mindestens zwei Jahren, kann auf Antrag der Halterin/des Halters und mittels des Nachweises eines Wesenstestes, die Klassifizierung als „gefährlich“ rückgängig gemacht werden, vgl. hierzu § 10 HundehV. |
| - | In Hinblick auf die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie Ausnahmen hiervon, hält der Verordnungsgeber weiterhin an den bestehenden Regelungen fest. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden allerdings überarbeitet und verschärft. |