| Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Gemeindevertretung Schraden | |
| am: 26.06.2023 die Kostenbeitragssatzung beschlossen: | |
| - | §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), |
| - | §§ 90 Abs. 1, 97a des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 14.12.2006 (BGBl.I/06, S. 3134; neugefasst durch Bek. vom 11.09.2012 (BGBl. I/12, S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I/16, S. 3234), |
| - | § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder - und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) vom 10.06.1992 (GVBl. I/04, Nr. 16, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 am 10. Juli 2017 (GVBl. 1 Nr. 17), |
| 1. | Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der kommunalen Kindertagesstätte „Schlumpfhausen“ (nachfolgend Kita genannt), der Gemeinde Schraden, werden Kostenbeiträge einschließlich einem zu entrichtenden Zuschuss (häusliche Ersparnis) für das Mittagessen nach dieser Satzung erhoben. |
| 1. | Die Öffnungszeiten der Kita „Schlumpfhausen“ richten sich nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Schraden unter vorheriger Abstimmung im Kita-Ausschuss. |
| 1. | Voraussetzung für die Aufnahme eines Kinder in der Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und/oder das Mindestalter bzw. die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, ist ferner die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsprüfung erforderlich. |
| 2. | Für die Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht der Standort der Kita ist, müssen vor Aufnahme von der zuständigen Wohnortgemeinde eine Bestätigung des Rechtsanspruches mit Festlegung über den Betreuungsumfang sowie eine Bereitschaft zur Übernahme der Platzkosten vorliegen. |
| 3. | Besuchen Kinder im begründeten Ausnahmefall eine andere Kindertagesstätte innerhalb der amtsangehörigen Gemeinden, so zahlen sie dort keine zusätzlichen Elternbeiträge. Die Betreuungszeit gilt wie im Betreuungsvertrag vereinbart, solange die Kapazitätsgrenze der Betriebserlaubnis nicht überschritten wird. |
| 1. | Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere personenberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen (in nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung. |
| 2. | Leben die Eltern voneinander getrennt und lebt das Kind bei beiden personensorgeberechtigen Elternteilen zu gleichen Teilen (Wechselmodell), sind beide personensorgeberechtige Elternteile Kostenbeitragspflichtig. |
| 3. | Leben die Eltern in einer eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft, haften sie als Gesamtschuldner. |
| 1. | Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt des Kindes in die Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich beim Amt Plessa, Steinweg 6 in 04928 Plessa erfolgen und ist mindestens 3 Monate vor der Aufnahme zu stellen. |
| 2. | Wird ein Kind zu einem anderen Tag, als dem Ersten eines Monats aufgenommen, so wird der Kostenbeitrag für den Aufnahmemonat Tag genau berechnet. Die Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit. |
| 3. | Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeiträge besteht ab dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt unabhängig davon, ob die vertragliche Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. |
| 1. | Der Kostenbeitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 20. eines jeden Monats fällig. Für den Monat Januar gilt folgende Ausnahme: Die Kostenbeiträge vom Januar werden im Monat Februar fällig. Die Kostenbeitragszahlung erfolgt bargeldlos über ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) oder Überweisung unter der Angabe des im Kostenbeitragsbescheid angegebenen Kassenkontos. |
| 2. | Bei Nichtbegleichung der fälligen Forderungen für Kostenbeiträge werden gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen weitere Kosten laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg und der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben. |
| 1. | Die Kündigung des Betreuungsvertrages erfolgt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Ausgenommen sind Schulanfänger, welche nicht unbedingt zum Monatsende kündigen müssen. Die Kündigung ist schriftlich beim Amt Plessa, Steinweg 6 in 04928 Plessa einzureichen. Es gilt hierbei der Posteingang beim Amt Plessa. |
| 1. | Der Kostenbeitrag bemisst sich nach: | |
| - | dem Einkommen der Beitragspflichtigen, |
| - | der vereinbarten Betreuungszeit |
| - | der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder (Kindergeldbezug oder Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz) |
| 2. | Ändert sich die Anzahl der Kinder durch Geburt/Adoption/nachträgliche Vaterschaftsfeststellung, so hat der Kostenbeitragspflichtige die Möglichkeit, bis zu drei Monate nach dem Ereignis dieses nachzuweisen und erhält dann rückwirkend die Neufestsetzung des Kostenbeitrages vom Ereignis an. Erfolgt der Nachweis später als drei Monate nach dem Ereignis, werden auch dann nur drei Monate rückwirkend berücksichtigt. | |
| 3. | Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, Erhöhung oder Verringerung, so wird § 10 analog angewendet. | |
| 4. | Einkommen ist das Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen im Sinne der § 12 und 13 dieser Satzung. | |
| 5. | Die vereinbarte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit der Kita-Leitung in der Woche variabel gestaltet werden, darf allerdings die Gesamtbetreuungszeit innerhalb einer Woche nicht überschreiten. | |
| 6. | Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind beide personenberechtigten Elternteile unabhängig voneinander, je nach der eigenen familiären Situation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beitrag wird je Kostenbeitragspflichtigem anteilig entsprechend ihres Betreuungsanteils, der Anzahl der jeweils unterhaltsberechtigten Kinder und ihres Einkommens erhoben. | |
| 1. | Die monatliche Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Beiträge in der Anlage sind nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder aufgeführt. |
| 2. | Wenn der Kostenbeitragspflichtige, die entsprechenden Einkommensnachweise nicht vorlegt, zahlt er für das Kind bzw. die Kinder den jeweiligen Höchstbeitrag. |
| 3. | Fehlt ein Kind aus besonderen Gründen entschuldigt über einen längeren Zeitraum von mindestens 2 Monaten, kann auf Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des Kostenbeitrages sowie eine Befreiung zum Zuschuss des Mittagessens erfolgen. |
| 4. | Fehlt ein Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf einen Platz zwei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen wird auf Antrag des Kostenbeitragspflichtigen entschieden. |
| 1. | Für das Mittagessen ist ein Zuschuss in Höhe von 1,00 € pro Tag zu zahlen. Für die Bemessung des Zuschusses werden die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in Ansatz gebracht Die Abrechnung erfolgt quartalsweise rückwirkend und wird gemeinsam mit dem Kostenbeitrag fällig. Es werden nur die eingenommenen Mahlzeiten unter Berücksichtigung anerkannter Abmeldungen in Rechnung gestellt. Das Abmeldeverfahren ist im Betreuungsvertrag geregelt. |
| 1. | Für die Feststellung des für die Ermittlung des Kostenbeitrages maßgeblichen Einkommens gelten § 82 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 83 und 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Im Regelfall sind zum Einkommen gemäß Abs. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme: | |
| a) | der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, |
| b) | der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und |
| c) | der Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zu Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, |
| d) | von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben. |
| Zum regelmäßigen Einkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld. | ||
| Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht. | ||
| 2. | Von dem Einkommen gemäß Abs. 2 sind abzusetzen: | |
| a) | auf das Einkommen entrichtete Steuern, |
| b) | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, |
| c) | Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten, und |
| d) | Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sog. Werbungskosten. |
| Erhält eine leistungsberechtigte Person aus ihrer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder Nummer 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 Nummer b) bis d) ein Betrag von bis zu 200 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. | |
| 3. | Maßgeblich ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, das der Aufnahme des Kindes in die Kita vorausgegangen ist, er sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein geringeres Einkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen können berücksichtigt werden. | |
| 4. | Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. Wird drei Jahre in Folge kein Gewinn nachgewiesen, ist eine Bescheinigung vom Finanzamt über die Gewerbetätigkeit vorzulegen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Partners ist nicht zulässig. | |
| 5. | Das Einkommen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einkommenssteuerbescheid, Verdienstbescheinigungen, der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Leistungsbescheide über den Empfang einer der in § 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Leistung und Ähnliches. | |
| 6. | Wird das Einkommen nicht in der festgesetzten Frist nachgewiesen, wird der höchste Kostenbeitrag erhoben. | |
| 7. | Der oder die Kostenbeitragspflichtige ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages, bei Änderung der Einkommenshöhe laut Kostenbeitragstabelle und mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 20. Januar des laufenden Jahres verpflichtet, Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Darüber hinaus ist jede Änderung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung oder Änderung der Anspruchsberechtigung beiträgt, dem Amt Plessa unverzüglich mitzuteilen. | |
| 1. | Für Kinder im Grundschulalter, welche keinen bestehenden Betreuungsvertrag mit dem Träger der Einrichtung haben, ist eine Betreuung in den Ferien möglich. Die Anmeldung zur Betreuung sollte 3 Monate vor deren Beginn erfolgen. |
| 2. | Die Bezeichnung „Gastkinder“ gilt für Kinder, für die in keiner anderen Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden ein Betreuungsvertrag besteht. |
| 3. | Gastkinder können grundsätzlich nur kurzzeitig zur Überbrückung von Notsituationen (Krankheit der Betreuungsperson) in einer/m Kindertagesstätte / Hort angemeldet werden. |
| 4. | Die Vertragsparteien schließen einen befristeten Vertrag über die vorrübergehende Betreuung ab. |
| 5. | Für die zeitweilige Unterbringung in einer Einrichtung sind folgende Tagessätze je Betreuungstag zu zahlen: |
| Alter des Kindes | Tagessatz (in Euro) |
| bis Grundschulalter | 40,50 € |
| 1. | Für die Betreuung der Grundschulkinder (Hort) in den Ferien oder an den schulfreien Tagen wird ein zusätzlicher Kostenbeitrag anhand des am Elternbeitrag ermittelten Stundensatzes erhoben, wenn die Betreuung über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeitwährend der Schulzeit hinausgeht. In den unteren Einkommensgruppen darf der zusätzliche Betrag den Höchstbeitrag entsprechend der Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die entstehenden Kosten werden zusätzlich zum bereits festgelegten Kostenbeitrag erhoben. Bei der Erhebung eines zusätzlichen Beitrages sind die Einkommensgrenzen und die Mindestbeiträge zu berücksichtigen. |
| 1. | Der Kostenbeitragspflichtige kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung beim Vertragspartner an. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der außerordentlichen Kündigung ist eine Begründung beizufügen. |
| 2. | Bei mehr als 2 Monaten Zahlungsrückstand erfolgt eine Androhung der fristlosen Kündigung. Über das Vorhaben einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstand ist das zuständige Jugendamt rechtzeitig durch den Einrichtungsträger zu informieren. |
| 1. | Zur Berechnung der Kostenbeiträge werden die Namen, Anschriften und Geburtsdaten, die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der personensorgeberechtigten Elternteile oder des personensorgeberechtigten Elternteils bei dem das Kind lebt erhoben. |
| 2. | Die Personensorgeberechtigten sind gemäß § 97a SGB VIII verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen Angaben im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes, insbesondere Angaben für die Ermittlung des Kostenbeitrages (Einkommensnachweise, Angaben zum Wohnort und zur Anschrift, Angaben zu den unterhaltspflichtigen Kindern, Änderungen des Familienstandes, Änderungen des Rechtsanspruches u.a.) wahrheitsgemäß und vollständig dem Amt Plessa gegenüber bekannt zu machen. |
| 3. | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt Plessa ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Kostenbeiträge erforderliche ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden. Die gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten. |
| 4. | Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen. |
1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Plessa, den 27.06.2023