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Gemeindeanzeiger - Amtsblatt für die Gemeinde Röderland
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Röderland
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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die

Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster

am 15. Februar 2026 sowie einer

eventuell notwendigen Stichwahl

am 1. März 2026

1.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Röderland wird in der Zeit vom 26. bis 30.01.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, 26.01.2026

von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Dienstag, 27.01.2026

von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Mittwoch, 28.01.2026

geschlossen

Donnerstag, 29.01.2026

von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag, 30.01.2026

von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1, 04932 Röderland, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

2.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine/ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren ist die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Für die etwa notwendig werdende Stichwahl am 01.03.2026 ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

3.

Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Auf Antrag kann in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden:

a)

eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht.

b)

eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht.

c)

eine/ein wahlberechtigte/r Unionsbürgerin/-bürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt.

Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 31.01.2026 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Röderland, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1, 04932 Röderland zu stellen.

Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.

4.

Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Jede/r Wahlberechtigte, die/der das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 30.01.2026 bei der Gemeinde Röderland, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1 04932 Röderland, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

5.

Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 25.01.2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die auf Antrag oder im Berichtigungsverfahren in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, erhalten unverzüglich nach ihrer Eintragung eine Wahlbenachrichtigung. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1.

-

eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

6.2.

-

eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt hat,

b)

wenn sie ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt hat,

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigten-verzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 13.02.2026, bis 18.00 Uhr bei der Gemeinde Röderland, Einwohnermeldesamt, Am Markt 1, 04932 Röderland, beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Fernmündliche Anträge sind unzulässig.

In den Fällen gemäß Punkt 6.2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Wahlscheininhaber/innen können in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

8.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die/der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie/er mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahl- unterlagen:

a.

ein amtlicher weißer Stimmzettel des Wahlkreises oder wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebietes,

b.

ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag,

c.

ein amtlicher hellroter Wahlbriefumschlag und

d.

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die/Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, abholen. Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

a)

den Wahlschein,

b)

in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.

Weitere Hinweise darüber, wie die/der Wahlberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, sind dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Röderland, 03.12.2025

Markus Terne
Bürgermeister