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Gemeindeanzeiger - Amtsblatt für die Gemeinde Röderland
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Röderland
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Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster am Sonntag, dem 15. Februar 2026 sowie einer etwaig notwendigen Stichwahl am Sonntag, dem 1. März 2026

1. Am 15.02.2026 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster statt (Hauptwahl). Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Für den Fall, dass eine Stichwahl notwendig werden sollte, findet diese am 01.03.2026 von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Röderland ist in 8 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 001: Röderland OT Haida

Wahllokal: Bürgerhaus, Baumschulenweg 4

Wahlbezirk 002: Röderland OT Würdenhain

Wahllokal: Feuerwehr, Würdenhainer Dorfstr. 18a

Wahlbezirk 003: Röderland OT Prösen I

Wahllokal: Rathaus, Am Markt 1

Wahlbezirk 004: Röderland OT Prösen II

Wahllokal: Grundschule, Frauenhainer Weg 1

Wahllokal 005: Röderland OT Reichenhain

Wahllokal: Feuerwehr, Dorfstr. 11

Wahlbezirk 006: Röderland OT Saathain

Wahllokal: Feuerwehr, Reichenhainer Str. 55

Wahlbezirk 007: Röderland OT Stolzenhain a. d. Röder

Wahllokal: Mehrzweckgebäude, Am Sportplatz 2

Wahlbezirk 008: Röderland OT Wainsdorf

Wahllokal: Kegelbahn, Prösener Weg 1a

3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 25.01.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15.00 Uhr in der Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“ im Kaxdorfer Weg 16 in 04916 Herzberg (Elster) zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass, Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen

Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist für eine etwaig notwendig werdende Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, hat die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass sie in einem der bei den Worten“ Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreis ein Kreuz einsetzt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Elbe-Elster oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bei einer möglichen Briefwahl endet die Frist am 01.03.2026 um 18:00 Uhr.

7. Eine wahlberechtigte Person, die für die Hauptwahl des Landrates einen Wahlschein nach § 23 BbgKWahlV erhalten hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen wiederum einen Wahlschein, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will.

Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

Röderland, 03.12.2025

Markus Terne
Bürgermeister