Gemäß § 69 i. V. m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.02.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird wie folgt festgesetzt:
| Festsetzung | EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 9.350.800,00 |
| Aufwendungen | 10.304.800,00 |
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| davon: | |
| ordentliche Erträge | 9.350.800,00 |
| ordentliche Aufwendungen | 10.304.800,00 |
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| außerordentliche Erträge | 0,00 |
| außerordentliche Aufwendungen | 0,00 |
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| Gesamtergebnis | -954.000,00 |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 9.382.500,00 |
| Auszahlungen | 10.799.200,00 |
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| davon: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.910.500,00 |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.815.200,00 |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 472.000,00 |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 897.700,00 |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 86.300,00 |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | 1.416.700,00 |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| Steuerart | Festsetzung v. H. | |
| 1. | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 250 |
| 2. | Grundsteuer B (Grundstücke) | 350 |
| 3. | Gewerbesteuer | 350 |
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 150.000,00 EUR auf -1.104.000,00 EUR |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000,00 EUR festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenzen, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. | |
Röderland, 06.02.2025