Titel Logo
Gemeindeanzeiger - Amtsblatt für die Gemeinde Röderland
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Röderland
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22.09.2024

1.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl des 8. Landtages des Landes Brandenburg wird in der Zeit vom 02.09.2024 – 06.09.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

09:00 - 11:00 Uhr

Dienstag

09:00 - 11:00 Uhr

13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

keine

Donnerstag

13:00 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 11:00 Uhr

im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1, 04932 Röderland, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigter/Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Auf Antrag kann in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden:

a)

wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

b)

wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

c)

wahlberechtigte Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes verlegen und sich vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmelden.

Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis (gemäß § 13 Abs. 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)) ist schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens 01.09.2024 (vor Beginn der Einsichtsfrist) bei der Gemeinde Röderland, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1, 04932 Röderland zu stellen.

4.

Jeder Bürger, der das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann in der Zeit vom 02.09.2024 – 06.09.2024, spätestens bis zum 06.09.2024 bei der Gemeinde Röderland, Am Markt 1, 04932 Röderland eingelegt werden.

Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung, einer Streichung oder einer Berichtigung zum Gegenstand haben.

Ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis (gemäß §§ 13 Abs. 4 und 14 BbgLWahlV) ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 07.09.2024 bei der Gemeinde Röderland, Am Markt 1, 04932 Röderland zu stellen.

Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5.

Wahlscheininhaber/innen können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1

eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

6.2

eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis bis zum 01.09.2024 versäumt hat,

b)

wenn sie ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist versäumt hat,

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können mündlich, schriftlich oder elektronisch bis zum 20.09.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Röderland, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1, 04932 Röderland beantragt werden.

In den Fällen gemäß Punkt 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Mit dem Wahlschein in weißer Farbe erhält die wahlberechtigte Person

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Röderland, 14.08.2024

Markus Terne
Bürgermeister