| 1. | Am 22.09.2024 findet die | |
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| Wahl zum Landtag Brandenburg |
| statt. | |
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| Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde Röderland ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 001: | Röderland OT Haida |
| Wahllokal: | Bürgerhaus, Baumschulenweg 4 |
| Wahlbezirk 002: | Röderland OT Würdenhain |
| Wahllokal: | Feuerwehr, Würdenhainer Dorfstr. 18a |
| Wahlbezirk 003: | Röderland OT Prösen I |
| Wahllokal: | Rathaus, Am Markt 1 |
| Wahlbezirk 004: | Röderland OT Prösen II |
| Wahllokal: | Grundschule, Frauenhainer Weg 1 |
| Wahllokal 005: | Röderland OT Reichenhain |
| Wahllokal: | Feuerwehr, Dorfstr. 11 |
| Wahllokal 006: | Röderland OT Saathain |
| Wahllokal: | Feuerwehr, Reichenhainer Str. 55 |
| Wahllokal 007: | Röderland OT Stolzenhain a. d. Röder |
| Wahllokal: | Mehrzweckgebäude, Am Sportplatz |
| Wahllokal 008: | Röderland OT Wainsdorf |
| Wahllokal: | Kegelbahn, Prösener Weg 1a |
| Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind in den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 01.09.2024 übersandt werden, angegeben. | |
| 3. | Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Röderland / Büro des Leiters des Fachbereichs I, in 04932 Röderland OT Prösen, Am Markt 1 zusammen. | |
| 4. | Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wählenden Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sie sich auszuweisen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
| Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
| a) | für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten und Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen. |
| 5. | Die wählende Person gibt | |
| die Erststimme in der Weise ab, | |
| dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll | |
| und | |
| die Zweitstimme in der Weise ab, | |
| dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes). | |
| 7. | Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgeben werden. | |
| 8. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Röderland, 14.08.2024