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Gemeindeanzeiger - Amtsblatt für die Gemeinde Röderland
Ausgabe 9/2026
Aus der Gemeindeverwaltung
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Bekanntmachung der Gemeinde Röderland

Abbildung: Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans (mit schwarz gestrichelter Linie umrandet), Quelle: DTK 10: © Geo Basis-DE/LGB 2025, dl-de/by-2-0

über die Genehmigung der

5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röderland

Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, in Verbindung mit der Brandenburgischen Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 01. Dezember 2000 (GVBl. II/00, Nr. 24, S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]), sowie § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Röderland vom 18. September 2024 (Amtsblatt der Gemeinde Röderland, Jahrgang 32, Nr. 11 vom 9. Oktober 2024), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Röderland vom 19. Februar 2026, wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht:

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röderland in der von der Gemeindevertretung am 29.04.2026 festgestellten Fassung wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Schreiben des Landkreises Elbe-Elster als höherer Verwaltungsbehörde vom 01. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 63-01201-26-53 genehmigt.

Änderungsbereich

Der Änderungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine ca. 2 ha große Fläche im Ortsteil Prösen. Der Geltungsbereich der 5. Flächennutzungsplanänderung grenzt im Südwesten an das Betriebsgelände der Firma Lausitz Propan, im Nordwesten an die B 101 und im Nordosten und Südosten an landwirtschaftliche Flächen sowie an den Weg „An d. B101“ an. Die Flächen des Änderungsbereichs werden landwirtschaftlich genutzt. Innerhalb des Plangebiets verläuft entlang des bestehenden Firmengeländes ein Graben, weiterhin befinden sich im Westen des Änderungsbereichs eine schmale Böschung sowie Bäume und Sträucher entlang der B 101 und ein parallel zur B101 verlaufender Radweg. Die Lage und Abgrenzung des Änderungsbereichs sind im nachstehenden Kartenausschnitt (Abbildung ohne Maßstab) dargestellt.

  

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röderland mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB ab dem Tag der Bekanntmachung in der Verwaltung der Gemeinde Röderland, Am Markt 1, 04932 Röderland, OT Prösen während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Dienststunden sind:

Montag

09:00 – 11:00 Uhr

Dienstag

09:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag

13:00 – 15:00 Uhr

Freitag

09:00 – 11:00 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB werden die 5. Änderung des Flächennutzungsplans, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Internetseite der Gemeinde Röderland (www.gemeinde-roederland.de), dort unter: Rathaus > Bekanntmachungen > Bauleitplanung > Röderland

Ein Zugriff ist auch über die nachfolgende direkte Internetadresse möglich:

https://www.gemeinde-roederland.de/bauleitplanung/liste

Internetportal des Landes:

Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg, Zugriff unter: https://www.uvp-verbund.de/bb

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB und § 3 BbgKVerf

Auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röderland schriftlich gegenüber der Gemeinde Röderland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) wird nach rügelosem Ablauf eines Jahres unbeachtlich, wenn die Flächennutzungsplanänderung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Flächennutzungsplanänderung verschaffen konnten.

Röderland, den 03.07.2026

Markus Terne
Bürgermeister