Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Sollten uns bereits Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Messbetragsveränderungen durch das zuständige Finanzamt) zum 01.01.2024 vorliegen, werden Ihnen Änderungsbescheide zugehen.
Die Grundsteuer 2024 wird mit den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahres-beträgen jeweils am 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11. fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Alle Steuerzahler, die bisher nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu diesen Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Stadt Pegau, Markt 1 in 04523 Pegau, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung), d. h., der angeforderte Betrag ist trotzdem fristgemäß zu entrichten.