Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, die §§ 18 und 22 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und dem § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 l Nr. 409) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen obersten und oberen Straßenverkehrsbehörden in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Elstertrebnitz.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen, entsprechend § 2 Abs. 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.
(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde. Auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Bestimmungen ausgeübt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).
(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere
| 1. | das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder Speisen; |
| 2. | in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern; |
| 3. | das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen Gegenständen; |
| 4. | die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückzufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten); |
| 5. | das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Werbezwecken umhertragen; |
| 6. | das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs; |
| 7. | das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen; |
| 8. | das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern; |
| 9. | das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll oder Wertstoffen; |
| 10. | die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche; |
| 11. | das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel; |
| 12. | die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählerbvereinigungen soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird. |
(2) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs. 1 SächsStrG als Sondernutzung.
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde Elstertrebnitz zu stellen. Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. Bei Gefahr im Verzug (Havariemaßnahmen) kann von Schriftform und Frist abgewichen werden.
(2) Bei umfangreichen Maßnahmen und insbesondere für den Fall, dass Dritte (z. B. untere Straßenverkehrsbehörde) beteiligt werden müssen, ist die beabsichtigte Sondernutzung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn zu beantragen.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahren einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(4) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen sind zeitgleich beim Ordnungsamt der Stadt Pegau als der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
(1) Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
(3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.
| Dies ist insbesondere der Fall, wenn | |
| 1. | der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; |
| 2. | die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann; |
| 3. | die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird; |
| 4. | zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist. |
(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monates nach Antragstellung vorweist.
(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.
Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.
(4) Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind gemäß § 17 SächsStrG vom Erlaubnisnehmer unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer Sicherheit zugunsten des betroffenen Straßenbaulastträgers fordern, sofern dieser es verlangt. Dem Straßenbaulastträger zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet dem Träger der Straßenbaulast für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer den Träger der Straßenbaulast freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen.
Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, wird ein Vertreter des Straßenbaulastträgers hinzugezogen. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
(4) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde.
(5) Der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder -einrichtungen, es sei denn, ihm oder seinen Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen
| 1. | bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 30cm in einen Gehweg oder in einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen; |
| 2. | die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen; |
| 3. | die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden; |
| 4. | das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung; |
| 5. | behördlich genehmigte Straßensammlungen. |
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG oder in § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere
| 1. | entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt; |
| 2. | einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt; |
| 3. | eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert; |
| 4. | Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert. |
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und Vorhaben hinweisen.
(3) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(1) Gebührenschuldner sind
| 1. | der Antragsteller; |
| 2. | der Erlaubnisnehmer; |
| 3. | derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird. |
(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.
(2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet.
Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle €-Beträge abgerundet.
(4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.
Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebührenschuldners der auf die nicht in Anspruch genommene Zeit oder Fläche entfallende Anteil der Gebühren erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Gemeinde ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten.
(1) Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Kosten, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
| a) | mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; |
| b) | für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres; |
| c) | für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung; |
| d) | bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. |
(2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in den Fällen des § 16 Abs. 1
| a) | Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig; |
| b) | Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode fällig. Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig |
.
Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Elstertrebnitz, den 13.12.2024
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung | |
| a) |
| die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) |
| die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist eines Jahres seit dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
| lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Bemessungs-grundlage | Zeit-einheit | Gebühr nach Bemessungsgrundlage/Mindestgebühr in Euro |
| 1 | Anlagen und Einrichtungen mit Personal |
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| 1.1 | Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken sowie dekorativem und abgrenzenden Zubehör | m² | Monat | 1,50 |
| 1.2 | Aufstellen von Verkaufswagen und -ständen an einem Ort | m² | Tag | 3/mindestens 30 je Stand |
| 1.3 | Aufstellen von Verkaufswagen mit wechselnden Standorten | Stück | Tag | 6 |
| 2 | Sonstige Anlagen und Einrichtungen |
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| 2.1 | Verkaufsautomaten | Stück | Jahr | 100 |
| 2.2 | Warenständer und Auslagen zum Verkauf von Handelswaren |
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| 2.2.1 | bis 1 m² |
| Tag | frei |
| 2.2.2 | ab 1 m² | m² | Tag | 1 (mit gebührenpflichtiger Einbeziehung des ersten m²) |
| 2.3 | Fahrradständer (mit bzw. ohne Werbung) | Stück | Jahr | frei |
| 2.4 | Sonnenschutzdächer und Vordächer (fest installiert) | Stück | auf Dauer | 250 |
| 2.5 | Straßenmusiker | Person | Tag | 5 |
| 3 | Arbeit, Bau und Lagerung |
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| 3.1 | Gerüste*, Lagerung, Kräne, Baustelleneinrichtung (Bauzäune oder andere Abgrenzungen) |
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| 3.1.1 | bis 30 Tage | m² | Tag | 0,1/mindestens 30 |
| 3.1.2 | ab dem 31. Tag | m² | Tag | 0,15/mindestens 50 |
| 3.2 | Container, Umzugsfahrzeuge (mit und ohne Hebebühne), Hebe- und Arbeitsbühnen soweit nicht in Baustellen nach 3.1 |
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| 3.2.1 | bis 2 Tage |
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| frei |
| 3.2.2 | 4 bis 7 Tage | Stück | Tag | 5 |
| 3.2.3 | ab dem 7. Tag | Stück | Tag | 10 |
| 4 | Werbung |
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| 4.1 | Werbe- oder Informationsstände und -fahrzeuge (keine politische Werbung) | m² | Tag | 8 |
| 4.2 | Anbringen von Plakaten oder ähnlichen Ankündigungsmitteln an Straßenbeleuchtungseinrichtungen |
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| 4.2.1 | bis 7 Tage | Stück | Tag | 1/mindestens 25 |
| 4.2.2 | 8 bis 14 Tage | Stück | Tag | 2/mindestens 50 |
| 4.2.3 | ab dem 15. Tag | Stück | Tag | 4/mindestens 100 |
| 4.2.4 | für politische Werbung in Wahlkampfzeiten |
|
| frei |
| 4.3 | fest verbundene Werbeträger (Vitrinen, Tafeln, Leuchtschriften etc.) | Stück | Jahr | 100 |
| 4.4 | Werbeständer, Anhänger und Fahrzeuge zum Zwecke der Werbung |
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| 4.4.1 | ein Werbeständer an der Stätte der Leistung in Größe A1 oder kleiner |
|
| frei |
| 4.4.2 | jeder sonstige Werbeständer, sowie Anhänger und Fahrzeuge | Stück | Tag | 2 |
| 5 | andere Nutzungen |
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| 5.1 | Abstellen von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Fahrzeugen | Stück | Tag | 10 |
| 5.2 | vorrübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder Grundstückszufahrten für Baustellen | Stück | einmalig | 100 |
| 5.3 | Startplätze von Drohnen | m² | Tag | 5 |
| 5.4 | Veranstaltungen Dritter | 25 bis maximal 5.000 Die Gebühr ist an dem wirtschaftlichen Vorteil und den Einschränkungen des Gemeingebrauchs zu orientieren. | ||
| 6 | Auffangtatbestände, Zuschläge, Ermäßigungen und Verwaltungsgebühren |
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| 6.1 | Nicht ausdrücklich erfasste Sondernutzungen |
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| Entsprechend ähnlichen Sondernutzungen |
| 6.2 | Mindestgebühr, soweit nicht festgesetzt |
| einmalig | 20 |
| 6.3 | Zuschlag für nicht erlaubte, aber durchgeführte Sondernutzungen |
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| 50% der Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühr |
| 6.4 | Zuschlag für verspäteten Antragseingang |
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| 15 |
| 6.5 | Verwaltungsgebühren |
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| 6.5.1 | für gebührenfreie Sondernutzungen nach Verzeichnis |
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| 35 |
| 6.5.2 | für gebührenpflichtige Sondernutzungen |
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| Nach Verwaltungsaufwand 35 bis maximal 250 |
| 6.5.3 | für gebührenfreie Sondernutzungen nach Satzung |
|
| frei |
| 6.6 | Verlängerungen |
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| 6.6.1 | für gebührenfreie Sondernutzungen nach Verzeichnis |
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| 20 |
| 6.6.2 | für gebührenpflichtige Sondernutzungen |
|
| Nach Verwaltungsaufwand 20 bis maximal 250 |
| 6.6.3 | für gebührenfreie Sondernutzungen nach Satzung |
|
| frei |
| 6.6 | Anordnungen und Erlaubnisse nach § 19 SächsStrG |
|
| frei |
*Bei Durchgangsgerüsten ist, soweit andere kostenpflichtige Sondernutzungen nicht durch das Durchgangsgerüst reduziert werden müssen, nur die Stellfläche ohne Durchgangsfläche in Ansatz zu bringen.