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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Elstertrebnitz
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

– Hebesatzsatzung –

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Elstertrebnitz erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  300,0 v. H.

der Steuermessbeträge,

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf  — 330,0 v. H.

der Steuermessbeträge.

2.

Für die Gewerbesteuer auf  —  390,0 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Elstertrebnitz, den 13.12.2024

D. Zühlke
Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.