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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 11/2023
Gemeinde Elstertrebnitz
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Amtliche Bekanntmachungen

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz in seiner öffentlichen Sitzung am 06.07.2023 (Nr. 206/29/23) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan „PV-Anlage Schrott Wetzel“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 06. 10.2023 unter dem Aktenzeichen PG 07/23 genehmigt.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3,7 ha und beinhaltet ackerbaulich genutzte Flächen mit einem schmalen Gehölz bestandenen Randstreifen entlang der südlichen Plangebietsgrenze.

Das Teilgebiet wird begrenzt:

Im Osten durch die Ortsstraße B

Im Norden durch eine Ackerfläche, eine z.T. gehölzbestandene Brachfläche und eine als Streuobstwiese angelegte Ausgleichsfläche (auf Grundlage eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags von 2017 zur Planung und Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen für die Beräumung der Brachfläche einer ehemaligen Ziegelei (Entfernung von Sukzessionsaufwuchs mit Bäumen) auf Flächen der Firma "Schrott Wetzel GmbH“ in Elstertrebnitz)

Weiter nördlich durch den Firmensitz der Schrott Wetzel OST GmbH

Im Süden durch einen Gehölzstreifen entlang einer Grabenstruktur sowie daran angegliederte landwirtschaftlich genutzte Flächen

Im Westen durch die Bahnlinie Leipzig-Gera (siehe Übersicht Plangebiet).

Übersicht Plangebiet:

Der vorzeitige Bebauungsplan „PV-Anlage Schrott Wetzel“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der vorzeitige Bebauungsplan „PV-Anlage Schrott Wetzel“ kann einschließlich seiner Begründung inklusive Umweltbericht, Schalltechnischem Gutachten sowie der zusammenfassenden Erklärung in den Räumen der Gemeindeverwaltung Elstertrebnitz, D 64, 04523 Elstertrebnitz, während der Öffnungszeiten:

Mo.

8 – 11.30 Uhr, 13 – 16.00 Uhr

Di.

8 – 11.30 Uhr, 13 – 18.00 Uhr

Mi.

8 – 11.30 Uhr

Do.

13 – 16.00 Uhr

Fr.

8 – 11.30 Uhr

durch jedermann dauerhaft eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
  4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Elstertrebnitz geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a) BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).

Elstertrebnitz, den 20.10.2023

D. Zühlke
Bürgermeister