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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 11/2024
Gemeinde Elstertrebnitz
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Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz

Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz die folgende Satzung am 05. September 2024 beschlossen:

§ 1

Fraktionen

(1) Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Gemeinderat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Gemeinderäten oder von Gruppen von Gemeinderäten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

§ 2

Ende der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,

2.

mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

3.

mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.

(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 gewährt.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Sachleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a)

die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

b)

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO und

c)

Fortbildungsmaßnahmen.

§ 4

Sachleistungen

(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden von der Verwaltung Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Gemeinde Elstertrebnitz geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus vorzunehmen.

(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten kostenfreien Zugang zur verwaltungseigenen Bibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus werden ihnen angemessene Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt.

(3) Den Fraktionen wird im angemessenem Umfang Informationstechnik durch die Gemeinde gestellt. Diese ist ausschließlich für Zwecke der Fraktionsarbeit bestimmt. Die private Nutzung oder die Nutzung in Angelegenheiten von Parteien oder Wählervereinigungen ist ausgeschlossen.

(4) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde Elstertrebnitz dargestellt werden.

§ 5

Rechnungsprüfung

Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

D. Zühlke
Bürgermeister