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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 11/2024
Gemeinde Elstertrebnitz
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Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Elstertrebnitz

(Gehölzschutzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist sowie § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz am 05 September 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Schutzzweck; Geltungsbereich; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

(1) Schutzzweck der Satzung ist:

1.

die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.

die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3.

schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden,

4.

die Erhaltung der Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

5.

die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas, durch die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, Verminderung thermischer Belastungen, Eindämmung nachteiliger Windeffekte und durch Staubbindung bei Filterwirkung des Laubes.

6.

die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Elstertrebnitz.

(3) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

Schutzgegenstand

(1) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung einschließlich ihrer Wurzelbereiche gemäß § 3 dieser Satzung sind:

1.

Alleen und einseitige Baumreihen, unabhängig vom Stammumfang der Gehölze,

2.

Laubbäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden,

3.

Nadelbäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden,

4.

Obstbäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden,

5.

sowie mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 20 cm in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden aufweisen,

6.

Sträucher von mindestens einer Höhe von 3 Metern und mindestens einem Trieb ab 30 Zentimetern Stammumfang über dem Erdboden

7.

Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von 1 Meter und einer Mindestlänge von 5 Metern,

8.

Rank- und Klettergehölze mit einer Höhe von mehr als 3,00 Metern,

9.

Ersatzpflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf der Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang der Gehölze und

10.

Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan gemäß § 9 BauGB zu erhalten sind, unabhängig vom Stammumfang.

(2) Liegt der Kronenansatz von in Abs. 1 Nr. 2 - 4 bezeichneten Baumarten unter 1,00 Meter Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz entscheidend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen.

(3) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind nicht:

1.

Wald im Sinne des § 2 des Sächsischen Waldgesetzes,

2.

Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,

3.

Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG,

4.

Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Satzung findet keine Anwendung:

1.

soweit weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den § 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach Absatz 1 sicherstellen,

2.

soweit über eine Beeinträchtigung von nach Absatz 1 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den § 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist,

§ 3

Schutzumfang

Geschützt sind neben den oberirdischen Teilen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gehölze, auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

(1) Bei Bäumen mit Säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unter der Baumkrone zuzüglich 5 Meter nach allen Seiten,

(2) bei allen übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten,

(3) bei Sträuchern die Flächen unterhalb der ungeschnittenen Strauchkronen zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten,

(4) bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten.

§ 4

Schutz- und Pflegegrundsätze

(1) Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.

(2) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt oder zerstört, kann vom Verursacher deren Sanierung – und wenn dies nicht erfolgreich ist – ein ökologischen Wert der Gehölze entsprechender angemessener Ausgleich verlangt werden.

(3) Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen im Sinne von Abs. 2 durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern eine Ersatzvornahme im Sinne von § 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vorgenommen oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung notwendiger Maßnahmen in begründeten Einzelfällen nicht vollständig oder teilweise selbst zugemutet werden kann.

§ 5

Verbote

(1) Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zum Absterben, zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren charakteristisches Erscheinungsbild verändert oder das weitere Wachstum nachhaltig negativ beeinträchtigt wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,

2.

im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden. Hierzu zählen u. a. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Abfällen, Baumaterialien, Kraftstoffen, Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder ähnlich schädlichen Stoffen,

3.

im nach § 3 geschützten Wurzelbereich von nach § 2 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,

4.

an nach § 2 geschützten Gehölzen

a.)

Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,

b.)

Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,

c.)

die Rinde abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen oder zu beschädigen,

d.)

Kronenschnitte vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern.

(3) Nicht unter die Verbote fallen

1.

ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen

a)

zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Pflanz- und Erziehungsschnitt, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen sowie die Entfernung von Totholz,

b)

zur Aufrechterhaltung der Ertragsfunktion von Obstgehölzen,

c)

zur Herstellung des rechtlich vorgeschriebenen Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,

2.

unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.

§ 6

Ausnahmen

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Satzung durch eine Ausnahmegenehmigung zulassen, wenn:

1.

dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann;

2.

ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt;

3.

von geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen von erheblichem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;

4.

Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen und ein Erhalt der Wurzeln praktisch unmöglich ist;

(2) Eine Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;

(3) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7

Befreiungen

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Antrag auf Befreiung muss eine kurze Maßnahmenbeschreibung, einen Lageplan, den Artnamen, die Größenangabe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1, enthalten.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8

Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6

(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss eine kurze Maßnahmenbeschreibung, einen Lageplan, den Artnamen, die Größenangabe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1, enthalten.

(2) Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen bzw. sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gegeben sind oder wenn die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) vorliegen und zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme gegeben sind. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 6 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde vor Ablauf der Sechswochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39 SächsNatSchG von artenschutzrechtlichen Vorschriften oder in den Fällen des Absatzes 2.

(4) Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Satzung vorliegen und die Gemeinde Elstertrebnitz ihr Einvernehmen erteilt hat.

(5) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.

§ 9

Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 7

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 7 gelten § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend sowie § 39 SächsNatSchG.

(2) Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Elstertrebnitz erhoben.

§ 10

Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

(1) Der Verursacher einer nach § 5 verbotenen Handlung ist im Falle einer Bestandsminderung zu einer angemessenen Ersatzpflanzung oder angemessenen Ersatzzahlung verpflichtet, wenn

1.

eine Beseitigung oder Beschädigung eines geschützten Gehölzes entgegen § 5 Abs. 1 und 2 festgestellt wurde;

2.

eine Ausnahmegenehmigung nach § 6;

3.

eine Befreiung nach § 7 erteilt wurde oder

4.

ein geschütztes Gehölz entsprechend § 4 Abs. 3 Nr. 2 beseitigt oder erheblich beschädigt wurde.

(2) Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.

(3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen” fest.

(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze mit Ablauf der dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung einen guten Zustand aufweisen.

(5) Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.

(6) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Leistung von Ersatz in Geld verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird.

Die Zahlung ist an die Gemeinde Elstertrebnitz zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(7) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 5 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 bzw. eine Befreiung nach § 7 erhalten hat. Führt der Verursacher die Ersatzpflanzung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist aus, ist § 10 Abs. 6 anzuwenden.

(8) Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Vitalität innerhalb von 2 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.

(9) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.

§ 11

Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen der § 27 und § 37 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, insbesondere wer

1.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,

2.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,

3.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 im Wurzelbereich nach § 3 von nach § 2 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,

4.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4

a)

an nach § 2 geschützten Gehölzen Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,

b)

an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,

c)

die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält, entfernt oder sonst wie beschädigt,

d)

an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern,

(2) Unbefugt im Sinne von Abs. 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 5 Abs. 3 Nr. 2) berufen kann.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

seiner Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

2.

auf Grundlage von § 10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,

3.

den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder einer Befreiung nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

4.

einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

§ 13

Haftung für Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den § 4 und § 10 dieser Satzung haften auch die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die Rechtsnachfolger des Verursachers von entgegen § 5 Abs. 1 und 2 vorgenommenen Handlungen an nach § 2 Abs. 1 und 2 geschützten Gehölzen.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Elstertrebnitz vom 04.12.1998 in der Fassung vom 19.11.1998 außer Kraft.

D. Zühlke
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist eines Jahres seit dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zu § 10 der Satzung der Gemeinde Elstertrebnitz

Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen

1. Anzahl

Legende

Großsträucher und Hecken sind durch einfache Ersatzpflanzung von mittlerer Baumqualität zu ersetzen.

2. Pflanzzeit

Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als nächste folgt.