Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz in seiner Sitzung am 01.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Elstertrebnitz erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer | |
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| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 300,0 v. H. |
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| der Steuermessbeträge, | |
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| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 330,0 v. H. |
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| der Steuermessbeträge. | |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf — 390,0 v.H. | |
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| der Steuermessbeträge. | |
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Elstertrebnitz, den 02.10.2025
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.