Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sollten Sie auf Grund bestehender Gefahren oder Bauvorhaben Bäume fällen müssen, beachten Sie bitte den Hinweis, dass bei bestimmten Merkmalen eine Fällgenehmigung zu beantragen ist. Zum Beispiel bei Bäumen die einen Stammumfang von mindestens 30 cm und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden, aufweisen. Weitere Merkmale sind in der geltenden Gehölzschutzsatzung aufgeführt.
Eine Fällung ist grundsätzlich nur außerhalb der geltenden Schonzeit (01. März bis 30. September eines Jahres) möglich. Ausnahmen bilden hier vorliegende Gefahren.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern bei den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung informieren.