Zur Stadtratssitzung am 15.01.2025 haben die Stadtträte die neue Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Notwendig wurde die Beschlussfassung, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig erklärte.
In Sachsen – ebenso wie in den anderen ostdeutschen Ländern – wurden die Einheitswerte bis zum Jahr 2024 noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 festgestellt. In den westdeutschen Bundesländern basierten sie auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Diese alten Wertansätze führten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen. Die Berechnung des Grundsteuerwerts für alle Wohngrundstücke erfolgt in Sachsen künftig im sogenannten Ertragswertverfahren.
Zur Wahrung der Aufkommensneutralität verringert sich der Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahr 2025 von 435,0 % auf 400,0 %. Der Begriff der Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Aufkommen an Grundsteuer B aller in Pegau veranlagten Grundstücke insgesamt. Die individuelle Grundsteuer des einzelnen Steuerpflichtigen im Jahr 2025 kann jedoch höher oder niedriger ausfallen.
Die Hebesatzsatzung gilt nur für das Jahr 2025, da noch gewisse Ungenauigkeiten, bedingt durch die von den Steuerpflichtigen beim Finanzamt eingelegten Widersprüche, nicht ausgeschlossen werden können. Für das Jahr 2026 wird es dann einen erneuten Beschluss geben.
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und werden in der Satzung nur der Vollständigkeit halber wiedergegeben.
Ich hoffe, dass ich mit meine Erläuterungen zum besseren Verständnis beigetragen habe. Wissenswertes zur Grundsteuerreform finden Sie auch im Internet.