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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Elstertrebnitz
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Satzung des Jugendparlamentes der Gemeinde Elstertrebnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz beschließt aufgrund von § 4 der Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist folgende Satzung:

Einleitung

Das Jugendparlament der Gemeinde Elstertrebnitz wird von Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich. Es handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Homophobie und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein.

§ 1

Ziele und Aufgaben

(1) Das Jugendparlament der Gemeinde Elstertrebnitz hat die Aufgabe, Politik jugendgerecht zu gestalten und Themen der Jugend in der Gemeinde Elstertrebnitz zu vertreten. Ziel ist es, insbesondere bei jugendrelevanten Themen aktiv in der Kommunalpolitik der Gemeinde Elstertrebnitz mitzuwirken und Jugendliche für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.

(2) Die Mitglieder des Jugendparlamentes sind Ansprechpartner/-innen für die Jugendlichen der Gemeinde und ein Vertretungsorgan ihrer Belange gegenüber Politik und Verwaltung.

(3) Für ihre Arbeit stellt die Gemeinde Elstertrebnitz dem Jugendparlament geeignete Räumlichkeiten und finanzielle Mittel, insbesondere für Projektarbeit, zur Verfügung.

§ 2

Organe und Gliederungen

(1) Das Jugendparlament gliedert sich wie folgt:

1. den Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen (§ 3 Abs. 1)

2. dem Sprecher-/Sprecherinnenkreis (§ 4)

3. den Arbeitsgruppen (§ 5)

(2) Außerdem wird bei der Gemeinde Elstertrebnitz ein Jugendbeirat gebildet.

§ 3

Jugendparlament

(1) Das Jugendparlament besteht aus 7 Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen. Interessierte Jugendliche der Gemeinde Elstertrebnitz können sich an dem Jugendparlament gemäß § 3 Abs. 3 beteiligen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Nur die Jugendparlamentarier/-innen sind im Jugendparlament stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit Ausnahme der § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 und § 11 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Jugendparlament ist beschlussfähig, soweit zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen anwesend sind.

(3) Interessierte Jugendliche können jederzeit an den Sitzungen des Jugendparlaments teilnehmen und den Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen ihre Ideen und Meinungen vortragen. Sie sind rede- aber nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus können sie in den verschiedenen Arbeitsgruppen gemäß § 5 mitwirken.

(4) Fehlt ein/-e gewählte/-r Jugendparlamentarier/-in öfter als dreimal in Folge unentschuldigt bei den Sitzungen des Jugendparlaments, so kann ihm/ihr sein/ihr Mandat durch Beschluss der gewählten Jugendparlamentarier/-innen aberkannt werden. Wird ein/-e gewählte/-r Jugendparlamentarier/-in in den Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz, einen Landtag, den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland oder in das Europäische Parlament gewählt, so verliert er/sie mit der ersten Sitzung des jeweiligen Gremiums als Abgeordnete/-r oder Stadtrat/Stadträtin sein/ihr Mandat und seine/ihre Stimme im Jugendparlament. Ein/-e Jugendparlamentarier/- in kann auf seine/ihre Mitgliedschaft auch einseitig verzichten. Der/Die Nachfolger/-in wird entsprechend einer Nachrückerliste benannt.

§ 4

Sprecher-/Sprecherinnenkreis

(1) Der Sprecher-/Sprecherinnenkreis besteht aus dem/der Sprecher/-in und einem Stellvertreter/Stellvertreterin. Er vertritt das Jugendparlament nach außen hin. Die Mitglieder des Sprecher-/Sprecherinnenkreises sind an die Beschlüsse des Jugendparlamentes gebunden.

(2) Die Mitglieder des Sprecher-/Sprecherinnenkreises werden einzeln von den Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen für die Dauer der Wahlperiode des Jugendparlaments aus ihrer Mitte gewählt. Die Mitglieder des Sprecher-/Sprecherinnenkreises können durch einen Beschluss, der mit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Jugendparlamentarier/-innen zu fassen ist, abgewählt werden.

(3) Der Sprecher-/Sprecherinnenkreis beruft das Jugendparlament ein und bestimmt die Tagesordnung.

(4) Der/Die Sprecher/-in leitet als stimmberechtigtes Mitglied die Sitzungen des Jugendparlamentes. Der/Die Sprecher/-in kann die Leitung an ein anderes Mitglied des Jugendparlamentes übertragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der/Die Sprecher/-in erhält einen Platz auf der Vorschlagsliste für die Besetzung des Jugendbeirates. Sollte der/die Sprecher/-in zu einer Sitzung des Jugendbeirates verhindert sein, nimmt der/die Stellvertreter/-in an seiner/ihrer Stelle teil.

(6) Scheidet ein Mitglied des Sprecher-/Sprecherinnenkreises aus dem Jugendparlament aus und ist nicht mehr stimmberechtigt, so verliert es auch den Sitz im Sprecher-/Sprecherinnenkreis.

§ 5

Arbeitsgruppen

(1) Das Jugendparlament kann Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen bilden. In den Arbeitsgruppen können Jugendparlamentarier/-innen und interessierte Jugendliche mitwirken.

(2) Die Arbeitsgruppen treffen sich unabhängig von den Sitzungen des Jugendparlamentes. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden regelmäßig im Jugendparlament vorgestellt.

§ 6

Jugendbeirat

(1) Der Jugendbeirat ist ein sonstiger Beirat i.S.v. § 47 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO).

(2) Der Jugendbeirat besteht aus einem Mitglied pro Gemeinderatsfraktion der Gemeinde Elstertrebnitz sowie dem Bürgermeister und 2 Jugendparlamentariern/Jugendparlamentarierinnen, die vom Jugendparlament gewählt werden. Die Jugendlichen müssen stimmberechtigte Mitglieder des Jugendparlamentes sein.

(3) Die Beiratsmitglieder, die dem Jugendparlament angehören, werden von diesem in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ausgewählt und dem Gemeinderat zur Entscheidung über die Aufnahme in den Beirat benannt. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme und die Abwahl gemäß §§ 46, 47 SächsGemO. Die Vertreter/-innen des Jugendparlamentes werden für maximal 1 Jahr in den Jugendbeirat gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet das Beiratsmitglied aus dem Jugendparlament aus oder endet die Wahlperiode des Jugendparlamentes so endet auch die Mitgliedschaft im Jugendbeirat.

(4) Der Jugendbeirat wählt eine/-n Vorsitzende/-n aus seiner Mitte. Diese/-r muss ein/-e Vertreter/-in des Jugendparlamentes sein. Der/Die Vorsitzende bzw. ein/-e Stellvertreter/-in, der/die ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied des Jugendparlamentes sein muss, können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.

(5) Der Jugendbeirat ist berechtigt, dem Gemeinderat im Rahmen der Vorberatung aller öffentlichen Vorlagen und Anträge Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben. Der Jugendbeirat wird zu den öffentlich zu behandelnden Gegenständen informiert und kann angehört werden. Der Jugendbeirat kann Anträge an die Ratsversammlung stellen. Anträge können nur eingebracht werden, wenn der Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(6) Die Vertreter/-innen des Jugendparlamentes stimmen im Jugendbeirat nur nach vorheriger Beschlussfassung im Jugendparlament ab. Im Übrigen enthalten sie sich ihrer Stimme. Das Jugendparlament kann beschließen, sich mit Angelegenheiten nicht zu befassen und den Vertretern/Vertreterinnen im Jugendbeirat das Recht geben, über diese Angelegenheit nach eigenem Ermessen im Jugendbeirat abzustimmen.

§ 7

Wahlen

(1) Das Jugendparlament wird für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Verzögert sich die Konstituierung des neu gewählten Jugendparlamentes, führt das bestehende Jugendparlament die Geschäfte bis zur Konstituierung weiter, längstens jedoch für ein Jahr.

(2) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen die am Wahltag das 9. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Elstertrebnitz haben und ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz verloren haben.

(3) Wählbar sind alle Jugendlichen, die wahlberechtigt gemäß Abs. 2 sind und keinem der in § 3 Abs. 4 genannten Gremien angehören.

(4) Näheres regelt eine Wahlordnung.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Jugendparlamentes und des Jugendbeirates sind öffentlich. Die Sitzungen des Jugendparlamentes sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Der Jugendbeirat tagt mindestens sechsmal im Jahr. Die Arbeitsgruppen treffen sich nach Bedarf.

(2) Mit den Stimmen von mindestens ¼ der Jugendparlamentarier/-innen kann eine Sitzung des Jugendparlamentes einberufen werden.

(3) In den Sitzungen des Jugendparlamentes stellen die Vertreter/-innen des Jugendparlamentes aus dem Jugendbeirat die Ergebnisse der Beratungen des Jugendbeirates vor und erörtern diese.

§ 9

Einbindung in die Gemeinde Elstertrebnitz

Das Jugendparlament erhält personell eine Geschäftsstelle. Diese ist in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Elstertrebnitz. Sie soll insbesondere Ansprechpartner/-in und Schnittstelle in die Gemeindeverwaltung sein, sowie dem Jugendparlament auf organisatorischer Ebene und in verfahrenstechnischen Fragen zur Seite stehen.

§ 10

Geschäftsordnung

Das Jugendparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Änderung der Satzung

Die Ratsversammlung entscheidet über die Satzung des Jugendparlamentes der Gemeinde Elstertrebnitz. Mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Jugendparlamentarier/-innen kann das Jugendparlament eine Änderung der Satzung beschließen und die jugendlichen Mitglieder im Jugendbeirat anweisen, die Änderungen der Satzung in das Verfahren zum Beschluss durch die Ratsversammlung zu geben.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Elstertrebnitz, 22.03.2024

D. Zühlke

Bürgermeister