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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Elstertrebnitz
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1. Änderungssatzung zur

Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr Elstertrebnitz

(Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Elstertrebnitz)

Auf der Grundlage von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist sowie §§ 15 Abs. 4 und 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in Verbindung von § 13 Abs. 1 bis 5 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz am 29.02.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Zu entschädigende Funktionsträger

1.

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

2.

Der Stellvertreter des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr

3.

Der Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr

4.

Der Leiter der Jugendfeuerwehr

§ 2

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt monatlich:

(1) für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr  —  90,00 €

(2) für den Stellvertreter des Leiters der Feuerwehr  —  65,00 €

(3) für den Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr  —  50,00 €

(4) für den Leiter der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr  —  50,00 €

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Elstertrebnitz, 01.03.2024

D. Zühlke
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist eines Jahres seit dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.