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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 4/2024
Kultur
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Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Der Frühling kommt in großen Schritten. Der Frühjahrsputz ist in vollem Gange. Dabei fallen auch pflanzliche Abfälle und frischer Grünschnitt an.

Hiermit weißen wir darauf hin, dass das Verbrennen von Pflanzenabfällen nicht zulässig ist. Gleichfalls ist es auch verboten, sich dieser am Straßen- und Wegesrand zu entledigen!

Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen.

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist. Es ist nur statthaft, wenn unbehandeltes trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet wird.

Ordnungswidrig handelt deshalb, wer entgegen § 28 KrWG vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Wer Gegenstände wie z. Bsp. Hausmüll, Sperrmüll, Altreifen, Fahrzeuge, Bauschutt, Bodenaushub, Tierabfälle, pflanzliche Abfälle und anderes durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen beseitigt, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR belangt werden.

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit meldepflichtigen Schaderregern befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat Pflanzengesundheit

Waldheimer Straße 219

01683 Nossen

Tel.: 035242-6319301

E-Mail: pflanzengesundheit@smul.sachsen.de

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sollte jedem Bürger ein Bedürfnis sein.