Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Erneuerbaren - Energie - Gesetz die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung als Ziel gesetzt, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. So soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in Deutschland auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
Umgesetzt wird das Gesetz durch die Länder. Diese weisen für Windkraft entsprechende Vorrang- und Eignungsgebiete aus. Wie berichtet, wurde das Flächenziel zur Ausweisung dieser Gebiete durch den Freistaat Sachsen von 2% auf 1,3% der Fläche reduziert. Somit musste die Fortschreibung des Regionalplans im Bereich der erneuerbaren Energien überarbeitet werden. Zum besseren Verständnis finden Sie auf der folgenden Seite einen Auszug aus der Übersichtskarte. Die Gebiete 65, 66 und 67 b, c, d betreffen die Stadt Pegau.
Bei der 1. Teilfortschreibung im letzten Jahr hatte sich der Stadtrat gegen eine Fläche zwischen Kitzen und Zitzschen ausgesprochen, diese entfiel. Ebenso ist eine Fläche nördlich von Eisdorf und Kitzen entfallen.
Das Flächenziel 1,3 % bezieht sich konkret auf die Planungsregion Leipzig-Westsachsen mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen sowie der Stadt Leipzig. Da in besiedelten Gebieten keine Windkraftanlagen errichtet werden, erbringen die ländlichen Gebiete einen höheren Anteil als die 1,3 %, um das Flächenziel für die Planungsregion insgesamt zu erreichen.
Bis zum 15.06.2026 haben die Bürgerinnen und Bürger noch die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Fortschreibung der Regionalplanung hinsichtlich erneuerbarer Energien abzugeben. Sämtliche Unterlagen zur 2. Teilfortschreibung können sie auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes einsehen. Zusätzlich ist eine Einsichtnahme beim Regionalen Planungsverband, den beteiligten Landkreisen, der Stadt Leipzig und der Landesdirektion Dienststelle Leipzig möglich.
Der Stadtrat hat sich in öffentlicher Sitzung am 13.05.2026 zur Teilfortschreibung des Regionalplans hinsichtlich Windenergie erneut positioniert. Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine Einwände, sofern der Abstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung eingehalten wird. Mit diesem Votum wird Rechts- und Planungssicherheit für Investoren, Betreiber, Flächeneigentümer und nicht zuletzt auch für die Kommunen geschaffen, was einem drohenden „Wildwuchs“ mangels Ausweisung vorzuziehen ist. Werden die Flächenziele von 1,3 % zur Ausweisung von Vorranggebieten in einem rechtskräftigen Regionalplan bis zum 31.12.2027 nicht erreicht, so gilt Windkraft als privilegiert. Dann können Windräder bis auf wenige Ausnahmetatbestände überall gebaut werden.
Ich verweise an dieser Stelle auf meine ausführlichen Informationen im Amtsblatt Mai diesen Jahres und wünsche Ihnen einen guten Start in den Sommer.