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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 7/2025
Gemeinde Elstertrebnitz
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elstertrebnitz (Feuerwehrkostensatzung)



Auf der Grundlage des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) sowie § 8a des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert, hat der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz in seiner Sitzung am 08. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Erhebung des Kostenersatzes

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

§ 5 Kostenschuldnerin/Kostenschuldner

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

§ 7 Schlussbestimmungen

Anlage

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr der Gemeinde Elstertrebnitz für

-

die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und

-

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung oder von Amts wegen ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr Elstertrebnitz. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr Elstertrebnitz und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus der Gemeinde Elstertrebnitz. Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache durch die Gemeinde Elstertrebnitz. Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt vom Gerätehaus der Gemeinde Elstertrebnitz und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus der Gemeinde Elstertrebnitz.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Elstertrebnitz im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG, § 17 SächsFwVO und der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Elstertrebnitz.

(2) Die Leistungen der Feuerwehr richten sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften, der Alarm- und Ausrückeordnung, der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel.

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes

(1) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr Elstertrebnitz gem. § 69 Abs. 2 SächsBRKG wird nach Maßgabe des § 69 Abs. 4 bis 10 SächsBRKG Kostenersatz verlangt.

(2) Für Brandverhütungsschauen wird gemäß § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.

(3) Für Einsätze der Feuerwehr Elstertrebnitz außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr Elstertrebnitz wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach § 69 Abs. 4 bis 10 SächsBRKG nach den Stundensätzen in Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrverordnung in der jeweils gültigen Fassung und nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage). Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes und der Gebühren.

(2) Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt minutengenau. Der Minutensatz beträgt ein Sechzigstel des im Kostenverzeichnis angegebenen Stundensatzes.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

-

den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr Elstertrebnitz

-

den Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge

-

den Sätzen für die eingesetzten Geräte.

(4) Entstehen der Feuerwehr Elstertrebnitz durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Kosten, so sind sie neben denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, welche nicht von der Feuerwehr Elstertrebnitz vorgehalten werden.

(5) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar oder beschädigt, so können die Kosten für den Zeitwert dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(7) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang von dem Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal oder Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(8) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werkfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde Elstertrebnitz in Rechnung gestellt werden.

(9) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(10) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 5

Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die gem. § 69 Abs. 2 SächsBRKG genannten Personen verpflichtet.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde Elstertrebnitz durch eine Brandverhütungsschau entstehen, ist nach § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO der Eigentümer oder Besitzer der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte verpflichtet.

(3) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch verlangt von:

1.

derjenigen Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie von den in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

2.

dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenigen Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3.

demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 9 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(5) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr Elstertrebnitz.

(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elstertrebnitz vom 14.12.2017 außer Kraft.

Elstertrebnitz, 09.05.2025

D. Zühlke
Bürgermeister