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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 7/2025
Gemeinde Elstertrebnitz
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Elstertrebnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und § 15 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr Elstertrebnitz ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Elstertrebnitz".

(3) Neben der aktiven Abteilung der Feuerwehr besteht

eine Jugendfeuerwehr,

eine Alters- und Ehrenabteilung,

(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§ 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung und die technische Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 SächBRKG. Die Gemeindefeuerwehr wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 SächsBRKG und der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 7 SächsBRKG mit. Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 SächsBRKG beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leistet sie technische Hilfe.

Nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG führt sie Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durch.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,

die charakterliche Eignung,

die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie

die Bereitschaft zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde Elstertrebnitz wohnhaft sein oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr

aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,

ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird, oder

aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.

(4) Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(5) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienstpflicht, bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Gemeindefeuerwehr oder bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt, aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

(6) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses und des Betroffenen über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Bei Beendigung des Feuerwehrdienstes ist der Feuerwehrangehörige verpflichtet, Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände sowie seinen Dienstausweis unverzüglich zurückzugeben. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde ersetzt. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sofern der oder die Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Gemeindewehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

• einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

• die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

• den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

(8) Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich zurücknehmen.

(4) Durch den Gemeindefeuerwehrausschuss ist der Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren einzusetzen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister.

(5) Die Mitglieder wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den Jugendgruppenleiter für die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.

§ 7

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. § 18 Abs. 4 bis 9 SächsBRKG gelten entsprechend.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

§ 9

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Gemeindefeuerwehr sind:

die Hauptversammlung,

der Gemeindefeuerwehrausschuss und

die Gemeindewehrleitung.

§ 10

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. An der Hauptversammlung nehmen der Bürgermeister, die Gemeindewehrleitung, der Jugendfeuerwehrwart und die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr teil. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 11

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus

dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Gemeindewehrleiter und 5 weiteren Mitgliedern aus der aktiven Abteilung.

(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder unter Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen. Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wovon dem eine Kopie dem Bürgermeister zu übergeben ist.

§ 12

Gemeindewehrleitung

(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter an.

(2) Die Gemeindewehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,

auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

§ 13

Unterführer, Gerätewarte

(1) Als Gerätewarte, Zug- und Gruppenführer dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Gerätewarte werden im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Gerätewarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus. Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Gemeindewehrleiter zu melden.

§ 14

Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich sein.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Elstertrebnitz und alle Mitglieder der Einsatzabteilung

(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 12 Abs.2-4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß §11 Abs. 2 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Neuwahl des Gemeindewehrleiters oder seines

Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis

wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister

eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach

für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Gemeindewehrleitung ein.

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Elstertrebnitz vom 14.12.2017 außer Kraft.

Elstertrebnitz, 09.05.2025

D. Zühlke
Bürgermeister