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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 7/2026
Gemeinde Elstertrebnitz
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3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Elstertrebnitz vom 15.12.2005

Auf der Grundlage des § 15 SächsKitaG i. V. m. den §§ 2 und 9 KAG sowie § 4 SächsGemO hat der Gemeinderat Elstertrebnitz mit Beschluss-Nr. 84/14/26

in seiner Sitzung vom 11.06.2026 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

§ 4  

Höhe der Elternbeiträge

(2) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge wird wie folgt festgesetzt:

Kinderkrippen

bei Familien für eine

bis 9 h

bis 6 h

bis 4,5 h

über 9 h - Betreuung

Betreuung

Betreuung

Betreuung

bis 10 h tägl.

bis 11 h tägl.

1. Kind

288,65 €

192,43 €

144,33 €

320,72 €

352,79 €

2. Kind

173,19 €

115,46 €

86,60 €

192,43 €

211,67 €

3. Kind

57,73 €

38,49 €

28,87 €

64,14 €

70,56 €

4. Kind und jedes weitere beitragsfrei


 

bei alleinerziehenden Personensorgeberechtigten für eine

bis 9 h

bis 6 h

bis 4,5 h

über 9 h - Betreuung

Betreuung

Betreuung

Betreuung

bis 10 h tägl.

bis 11 h tägl.

1. Kind

259,79 €

173,19 €

129,90 €

288,65 €

317,51 €

2. Kind

155,87 €

103,91 €

77,94 €

173,19 €

190,51 €

3. Kind

51,96 €

34,64 €

25,98 €

57,73 €

63,50 €

4. Kind und jedes weitere beitragsfrei


 

Kindergärten

bei Familien für eine

bis 9 h

bis 6 h

bis 4,5 h

über 9 h - Betreuung

Betreuung

Betreuung

Betreuung

bis 10 h tägl.

bis 11 h tägl.

1. Kind

129,82 €

86,55 €

64,91 €

144,24 €

158,67 €

2. Kind

77,89 €

51,93 €

38,95 €

86,54 €

95,20 €

3. Kind

25,96 €

17,31 €

12,98 €

28,85 €

31,73 €

4. Kind und jedes weitere beitragsfrei


 

bei alleinerziehenden Personensorgeberechtigten für eine

bis 9 h

bis 6 h

bis 4,5 h

über 9 h - Betreuung

Betreuung

Betreuung

Betreuung

bis 10 h tägl.

bis 11 h tägl.

1. Kind

116,84 €

77,90 €

58,42 €

129,82 €

142,80 €

2. Kind

70,10 €

46,74 €

35,05 €

77,89 €

85,68 €

3. Kind

23,37 €

15,58 €

11,68 €

25,96 €

28,56 €

4. Kind und jedes weitere beitragsfrei

§ 5

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Elstertrebnitz, den 12.06.2026 

 

 

 

David Zühlke, Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsnachfolgen hingewiesen worden ist.