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Amtsblatt Stadt Pegau und Gemeinde Elstertrebnitz
Ausgabe 9/2026
Gemeinde Elstertrebnitz
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Die Gartensaison ist in vollem Gange – Lärmschutz

Am 06.09.2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft getreten. Mit ihr wird eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Neben Vorschriften für das Inverkehrbringen von unterschiedlichen Geräte- und Maschinentypen enthält die Verordnung auch Regelungen über die Betriebszeiten in empfindlichen Bereichen (insbesondere Wohngebieten).

Grundsätzlich gilt demnach in reinen und allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen:

Geräte und Maschinen:

Betriebsbeschränkungen:

- Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)

- Heckenscheren

- Motorkettensägen (tragbare)

- Rasentrimmer/

Rasenkantenschneider

(mit Elektromotor)

- Vertikutierer

- Shredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro­- oder Verbrennungsmotor)

- Beton- und Mörtelmischer

- Hochdruckwasserstrahlmaschine

- Motorhacke

Betrieb verboten:

- an Sonn- und Feiertagen

- an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr

Mit EU-Umweltzeichen*:

Betrieb verboten:

- an Sonn- und Feiertagen

- an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr

- Freischneider

- Rasentrimmer/

Rasenkantenschneider (mit Verbrennungsmotor)

- Laubbläser/-sammler

Ohne EU-Umweltzeichen*:

Betrieb verboten:

- an Sonn- und Feiertagen

- an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr von 13.00 bis 15.00 Uhr von 17.00 bis 07.00 Uhr

- Freischneider

- Rasentrimmer/

Rasenkantenschneider (mit Verbrennungsmotor)

- Laubbläser

- Laubsammler

Achtung:

Keine Regelung ohne Ausnahme:

Die o. g. zeitlichen Beschränkungen gelten nicht in Dorfgebieten, Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten. Hier gilt die allgemeine Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr werktags und an Sonn- bzw. Feiertagen ganztägig.

Zudem gelten nach dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, als verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.