Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte HBS
- Flurbereinigungsbehörde -
Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt
Az: 13.1 - 611B1 SLK 6.042
A Verfügender Teil
1. Entscheidung
Gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
Schackenthal - Klein Schierstedt
im Salzlandkreis
mit der Verfahrenskennung SLK 042
angeordnet.
Das Flurbereinigungsgebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens umfasst im Salzlandkreis Teile der Gemarkungen Schackenthal, Drohndorf, Giersleben, Klein Schierstedt, Groß Schierstedt, Plötzkau, Schackstedt und Mehringen.
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist, aufgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.734 ha.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte dargestellt.
2. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686 ff), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), wird hiermit die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben.
| 3. Beteiligte | ||
| Am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt: | ||
| 1. | als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; | |
| 2. | als Nebenbeteiligte: | |
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; | |
| b) | Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); | |
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; | |
| d) | Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; | |
| e) | Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG); | |
| f) | Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). | |
4. Teilnehmergemeinschaft
Gemäß § 16 FlurbG bilden die Teilnehmer die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung
„Teilnehmergemeinschaft Schackenthal – Klein Schierstedt“
und hat ihren Sitz in Schackenthal, Salzlandkreis.
5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden hiermit gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag dieser Bekanntmachung - bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte Halberstadt anzumelden.
| Es kommen insbesondere in Betracht: | |
| a) | Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z.B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte (§ 10 Nr. 2d FlurbG); |
| b) | im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw. die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; |
| c) | Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. |
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der zuvor bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).
Der Inhaber eines in § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen.
| 6. Einschränkungen | |
| Von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen: | |
| 1. | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
Sind entgegen den Vorschriften Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
B Begründung
Gemäß § 86 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung, des Umweltschutzes, der Fließgewässerentwicklung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen oder auszuführen, Landnutzungskonflikte aufzulösen oder eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes durchzuführen.
Aufgrund des in den letzten Jahrzehnten veränderten agrar-, umwelt-, sozial-, siedlungs- und wirtschaftspolitischen Rahmens wurden die Konflikte zwischen Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Freizeit und Erholung, Dorfentwicklung, Städtebau und Verkehrswegebau verstärkt.
Bei der verfahrensbezogenen Voruntersuchung und anschließender Grundlagenermittlung wurde in Zusammenarbeit mit einem regionalen Forum der Neugestaltungsbedarf ermittelt und das Flurbereinigungsgebiet so begrenzt, dass die Verfahrensziele möglichst vollkommen erreicht werden.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Schackenthal – Klein Schierstedt dient insbesondere dem Hochwasser-, Umwelt- und Naturschutz sowie der Verbesserung der Agrarstruktur. Ziel ist es, die Bewirtschaftung nachhaltig und rechtssicher zu gewährleisten und agrarstrukturelle Mängel in der Erschließung zu beseitigen. Das in der Örtlichkeit vorhandene Wegenetz soll unter Berücksichtigung einer modernen Bewirtschaftung hinsichtlich seines Ausbauzustandes verbessert werden. Mit dem Verfahren soll zersplitterter, unwirtschaftlich geformter Grundbesitz eigentumsrechtlich zusammengelegt werden. Ebenso sollen im Verfahren der Erhalt und die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes Beachtung finden. Es wird durch geeignete Maßnahmen eine Vernetzung der vorhandenen Strukturen angestrebt.
In dem geplanten Verfahrensgebiet kam es in den vergangenen Jahren durch Starkniederschläge zu Erosions- und Überflutungsereignissen. Durch Maßnahmen zum Erosions- und Überflutungsschutz soll der Sedimentabtrag auf den landwirtschaftlichen Flächen reduziert werden. Gleichzeitig dienen diese Maßnahmen der Erhaltung der Kulturlandschaft und der Förderung des Naturschutzes.
Mit dem Verfahren werden auch das Integrierte Ländliche Entwicklungskonzept (ILEK) der Region Salzland unterstützt.
Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu beteiligenden Behörden, Körperschaften und Organisationen einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sind unterrichtet und gehört worden. Die voraussichtlich an diesem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über die Ziele, den Ablauf sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung am 24.08.2022 aufgeklärt worden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG liegen somit vor.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden Interesse der betroffenen Grundeigentümer (Teilnehmer) erforderlich, da die Vorteile der angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur - insbesondere der Ausbau des Wege- und Gewässernetzes sowie die eigentumsrechtliche Regelung - möglichst bald eintreten sollen. Ein zeitlicher Verzug führt zu Nachteilen, die es im Interesse der Teilnehmer, aber auch im öffentlichen Interesse zu vermeiden gilt. Die aufschiebende Wirkung einzelner Widersprüche stünde in einem unangemessenen Verhältnis zu dem umfangreichen Neugestaltungsbedarf.
| C Auslegung | |
| Dieser Flurbereinigungsbeschluss mit der Begründung, dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und der Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses | |
| - | für die Gemeinden Schackenthal, Schackstedt, Klein Schierstedt, Groß Schierstedt, Mehringen und Drohndorf im Dienstgebäude der Stadt Aschersleben, Markt 1, 06449 Aschersleben, Raum 2.41 zu den allgemeinen Öffnungszeiten |
| - | für die Gemeinden Plötzkau und Giersleben im Dienstgebäude der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Platz der Freundschaft 1, 39439 Güsten, Sekretariat |
zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte HBS, Sachgebiet 13, Gr. Ringstraße 52, 38820 Halberstadt der Dienststunden oder auf der Internetseite des ALFF Mitte https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte/flurneuordnung/landkreis-salzlandkreis/flurb-slk-042 eingesehen werden.
Die Wirkungen dieses Flurbereinigungsbeschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde oder Stadt ein.
D Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
einzulegen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
gez. Anke Zwierzina | (DS) |
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.