Aufgrund verstärkter Beschwerden weist das Ordnungsamt darauf hin, dass Hundehalter oder die mit der Führung eines Hundes Beauftragten verpflichtet sind, die von ihren Hunden auf öffentlichen Straßen, Grünflächen, Geh- und Radwegen verursachten Verunreinigungen (Hundekot) zu beseitigen.
Verstöße hiergegen stellen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.