Folgende Fundsachen wurden bei der Stadt Arnstein als Fundbehörde abgegeben:
| Fundverzeichnis Nr. | Fundsache | Fundort | Datum Fundanzeige | Ende Meldefrist |
| 01/2026 | Ring | Arnstedt | 31.12.2025 | 30.06.2026 |
Für die genannten Fundsachen müssen die Empfangsberechtigten ihre Rechte bis zum Ablauf der Meldefrist bei der Stadt Arnstein als Fundbehörde geltend machen (§§ 973, 980 BGB).
Die Empfangsberechtigung ist in geeigneter Form nachzuweisen, z.B. durch eine Rechnung oder eine genaue Beschreibung der verlorenen Sache.
Macht kein Empfangsberechtigter sein Recht innerhalb von 6 Monaten (siehe Ende Meldefrist) nach der Anzeige des Fundes geltend, erwirbt der Finder das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand.
Verzichtet dieser auf den Eigentumserwerb, geht das Recht auf die Stadt Arnstein über (§ 976 BGB).
Die jeweilige Fundsache kann von dem Empfangsberechtigten zu den Öffnungszeiten der Verwaltung der Stadt Arnstein unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses abgeholt werden.