Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in seiner Sitzung am 3. April 2025 die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung von Januar 2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung zur 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ einschließlich Umweltbericht, Schallimmissionsprognose und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gebilligt (Beschluss Nr. 73-06-2025).
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ entspricht dem Geltungsbereich der derzeit rechtskräftigen Satzung. Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt:
Karte nicht maßstäblich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.
Die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Verwaltungsamt der Stadt Arnstein, Bauamt Zimmer 19, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein OT Quenstedt während folgender Öffnungszeiten
| Montag | 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 bis 12:00 Uhr. |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auskünfte über deren Inhalt können auf Verlangen während der oben angegebenen Dienststunden erteilt werden.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Arnstein (www.arnstein-harz.deà Veröffentlichungen à Bauleitplanung) sowie auf der Seite des zentralen Landesportals „Sachsen-Anhalt-Viewer“ (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de -> Geodaten und Karten -> zum Sachsen-Anhalt-Viewer) möglich.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ schriftlich gegenüber der Stadt Arnstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem jene bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (mit Ausnahme von Verletzungen von Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung) unbeachtlich, wenn eine Satzung, unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im KVG LSA enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden ist, zustande gekommen ist, und sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Arnstein geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
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Arnstein, den 04.04.2025