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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Auf Basis der §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

(GKG-LSA)

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1) der Landkreis Mansfeld-Südharz,

Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22

06526 Sangerhausen

vertreten durch den Landrat, Herrn André Schröder,

- nachfolgend Landkreis genannt -

und

2) die Stadt Allstedt,

Markt 10

06542 Allstedt

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Jürgen Richter,

3) die Stadt Arnstein,

Eislebener Straße 2

06456 Arnstein / OT Quenstedt

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Frank Sehnert,

4) die Stadt Gerbstedt,

Markt 1

06347 Gerbstedt

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ulf Döring,

5) die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“

Lange Straße 8

06537 Kelbra (Kyffhäuser)

vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister, Herrn Michael Peckruhn,

6) die Stadt Hettstedt

Markt 1-3

06333 Hettstedt

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dirk Fuhlert,

7) die Lutherstadt Eisleben

Markt 1

06295 Lutherstadt Eisleben

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Carsten Staub,

8) die Stadt Mansfeld

Lutherstraße 9

06343 Mansfeld

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Koch,

9) die Gemeinde Blankenheim

Kreisfelder Weg 165 a

06528 Blankenheim

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn André Strobach,

10) die Stadt Sangerhausen

Markt 7a

06526 Sangerhausen

vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Sven Strauß,

11) die Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land

Pfarrstraße 8

06317 Seegebiet Mansfelder Land / OT Röblingen am See

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Jürgen Ludwig,

12) die Gemeinde Südharz

Wilhelmstraße 4

06536 Südharz / OT Roßla

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Peter Kohl

- nachfolgend Kommunen genannt -

eine

Zweckvereinbarung zur Umsetzung des Gigabitausbaus im Landkreis Mansfeld-Südharz

Präambel

Das Vorhandensein leistungsfähiger Gigabitnetze für den schnellen Austausch von Informationen ist inzwischen zu einem wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Standortfaktor avanciert, welcher in seiner Bedeutung anderen Infrastrukturen wie Straßen und Schienennetzen oder auch der Elektrizitätsversorgung kaum noch nachsteht. Eine gut ausgebaute Glasfaser-Infrastruktur kann über die Ansiedlung von Unternehmen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen entscheiden, erhöht die Attraktivität von Wohnstandorten und ist vielfach Voraussetzung für Innovation und Wachstum.

Mit der 2019 veröffentlichten Gigabitstrategie der Landes Sachsen-Anhalt wurden die bisherigen Ziele der NGA-Breitbandstrategie aus dem Jahr 2015 fortgeschrieben. Es sollen bis zum Jahr 2030 Gigabitgeschwindigkeiten (mind. 1 Gbit/s) flächendeckend bis in jedes Gebäude möglich sein. Dieses Ziel kann nur mit dem Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur erreicht werden.

Der Ausbau dieser Infrastruktur liegt dabei in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, unterstützen Bund und Land mit Fördermitteln.

Im Rahmen des Glasfaserausbaus gibt es mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA) Redl. der StK vom 27.10.2015 eine Breitbandförderung nach dem aus dem NGA-Ausbau bekannten Prinzip der Wirtschaftlichkeitslückenförderung. Mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ vom 31.03.2023 gibt es ein weiteres aktuelles Förderinstrument, welches mit dem Landesprogramm kombinierbar ist.

Vor dem Hintergrund eines sich entwickelnden Bedarfs an gigabitfähiger Infrastruktur und der Vielzahl von noch nicht gigabitfähigen Anschlüssen, haben einige Kommunen des Landkreises Gespräche mit verschiedenen Telekommunikationsunternehmen (TKU) geführt und entsprechende Kooperationsvereinbarungen unterzeichnet, um dem eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau den Vorrang zu geben.

Der Landkreis hat das für eine mögliche Beantragung von Fördermitteln erforderliche Markterkundungsverfahren (MEV) für das gesamte Kreisgebiet, veröffentlicht im Zeitraum vom 30.06.-25.08.2023, durchgeführt.

Mit dem MEV erfolgte eine förmliche Abfrage der Eigenausbauabsichten bei den TKU für den gesamten Landkreis, um festzustellen:

-

welche Anschlüsse vom Markt versorgt werden

-

für welche Anschlüsse auch zukünftig eine Unterversorgung bestehen wird

-

welche Anschlüsse gemäß den Förderprogrammen förderfähig sind und

-

die Abschätzung der Investitionskosten der förderfähigen Anschlüsse

Nach Auswertung des MEV für alle Kommunen des Landkreises sind die nächsten Schritte:

-

Förderantragstellung beim Bund in vorläufiger Höhe

-

Wenn in dem MEV ein TKU Regelausbau mit Vorvermarktungsquote angekündigt hat, Beendigung des MEV nach Mitteilung des Ergebnisses der Vorvermarktung des TKU (spätestens 8 Monate nach Beendigung der Veröffentlichung des MEV)

-

Vorbereitung, Veröffentlichung und Durchführung des europaweiten Vergabeverfahrens sowie Beauftragung des auszubauenden Unternehmens

-

Förderantragstellung beim Bund und Land in finaler Höhe

-

Beginn des Gigabitausbaus

Der Landkreis Mansfeld-Südharz und die Kommunen (Nr. 2-12) haben als interkommunales Projekt das Ziel gefasst, den Ausbau von gigabitfähigen Netzen in den förderfähigen Orts-/Stadtteilen der Kommunen (Nr. 2 bis 12) umzusetzen.

Zweck der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Beantragung von Zuschüssen aus der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ vom 31.03.2023. Im Weiteren auch die gemeinsame Beantragung von Zuschüssen aus der Richtlinie zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA) Redl. der StK vom 27.10.2015 oder gleichwertiger Fördermöglichkeiten, um eine 100%ige Finanzierung zu ermöglichen.

§ 1

Allgemeines

Der Landkreis beabsichtigt, für die Kommunen (Nr. 2 bis 12) inkl. der förderfähigen Orts-/Stadtteile eine Versorgung mit einem flächendeckenden Gigabitnetz zu erreichen. Basis für dieses Vorhaben bildet ein MEV, das in dem Zeitraum vom 30.06.-25.08.2023 für den Landkreis veröffentlicht und anschließend ausgewertet wurde. Das jeweilige Ergebnis wurde jeder Kommune schriftlich gesondert übermittelt.

§ 2

Aufgabenübertragung / Inanspruchnahme von Fördergeldern für den Gigabitausbau

1.

Die oben genannten Kommunen (Nr. 2 bis 12) übertragen dem Landkreis die Aufgabe "Verbesserung der Gigabitversorgung". Der Landkreis führt das gesamte Verfahren auf Basis dieser Aufgabenübertragung für die o.g. Kommunen (Nr. 2 bis 12) für den Gigabitausbau auf Basis der

-

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ vom 31.03.2023,

-

Richtlinie zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA) Redl. der StK vom 27.10.2015 oder gleichwertiger Fördermöglichkeiten, die eine 100%ige Finanzierung ermöglicht.

2.

Im Falle der Gewährung von Fördergeldern ist der Landkreis Zuwendungsempfänger. Er handelt gegenüber den Bewilligungsbehörden von Bund und Land und ist für die Projektdurchführung und den Verwendungsnachweis zuständig. Die Kommunen (Nr. 2 bis 12) stellen dem Landkreis alle für die Realisierung des Vorhabens relevanten Unterlagen zur Verfügung.

3.

Der Landkreis veranschlagt die für die Finanzierung des Gigabitausbaus notwendigen Einnahmen und Ausgaben in seinem Haushalt. Die Kommunen (Nr. 2 bis 12) veranschlagen die unter § 4 Nr. 2 dieser Zweckvereinbarung aufgeführten Ausgaben in ihren Haushalt.

4.

Die oben genannten Kommunen (Nr. 2 bis 12) sowie der Landkreis unterliegen Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens. Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt, gemäß des Abschnitts 6.9 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 Gebrauch zu machen und den Eigenmittelbeitrag der Kommunen zu übernehmen.

5.

Zur Realisierung des Gigabitausbaus schließt der Landkreis mit dem jeweils in einem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren ausgewählten TKU einen Ausbauvertrag gemäß des in Abschnitt 7.6 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 vorgegebenen Mustervertrags.

§ 3

Rechte, Pflichten der Vertragsparteien

  1. Die Projekterstellung, Ausschreibung, Vergabe, Bauausführung, Abrechnung und Bauüberwachung erfolgen unter Federführung des Landkreises. Dazu wurden jeweils Beschlüsse durch die Kommunen (Nr. 2 bis 12) und den Landkreis gefasst.
  2. Der Landkreis übernimmt auch die Federführung für die Inanspruchnahme der notwendigen Fachfördermittel zum Ausbau der förderfähigen Anschlüsse.
  3. Der Landkreis und die Kommunen (Nr. 2 bis 12) vereinbaren sich bei den notwendigen Arbeiten und der Beschaffung der notwendigen Unterlagen gegenseitig zu unterstützen sowie das Projekt in enger Zusammenarbeit durchzuführen. Eine möglichst rasche Umsetzung wird angestrebt.

§ 4

Finanzierung

  1. Die Kosten des Vorhabens, die dem Landkreis (Nr. 1) entstehen und die über Förderrichtlinien des Bundes und des Landes nicht förderfähig sind, werden zwischen den Kommunen (Nr. 2- Nr. 12) gequotelt und übernommen.

Dies sind insbesondere mögliche Eigenanteile des Vorhabens, die das Land Sachsen-Anhalt nicht übernimmt, Kosten für Verwaltung und technische Abläufe, hierbei insbesondere Personalkosten des Landkreises, Bauschilder, Zweitgutachter sowie mögliche Rechtsverfolgungskosten.

  1. Die Quotierung errechnet sich nach der Anzahl der förderfähigen Anschlüsse in der Kommune.
  1. Die zu Beginn des Vorhabens darzustellenden Kostenpositionen werden den Kommunen als Planzahlen mitgeteilt. Der Landkreis wird den Kommunen (Nr. 2 bis 12) die tatsächlich angefallenen jährlichen Kosten bis zum 15.01. des Folgejahres in Rechnung stellen.

§ 5

Weitere Bestimmungen

1.

Nebenabreden sowie Vertragsänderungen der in dieser Zweckvereinbarung enthaltenen Bestimmungen bedürfen zur Änderung der Zweckvereinbarung der Schriftform.

2.

Eine ordentliche Kündigung durch einen oder mehrere Vertragspartner ist ausgeschlossen. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.

Im Falle der Beendigung durch außerordentliche Kündigung einzelner oder mehrerer Kommunen (Nr. 2 bis 12) werden die Kommunen (Nr. 2 bis 12) und der Landkreis auf eine zügige einvernehmliche Abwicklung hinwirken.

4.

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht deren Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

5.

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung durch alle Parteien in Kraft. Sie tritt acht Jahre nach Bewilligung des Vorhabens durch das Land Sachsen-Anhalt und den Bund außer Kraft.

6.

Der Landkreis Mansfeld-Südharz und die Kommunen (Nr. 2 bis 12) erhalten eine Vertragsausfertigung.