Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in seiner Sitzung am 09.04.2026 aufgrund des § 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) folgende Richtlinie beschlossen:
| (1) Die Stadt Arnstein stellt den Ortschaften Ortschaftsbudgets zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens zur Verfügung. | |
| (2) Ziel der Ortschaftsbudgets und der Vereinsförderung ist insbesondere: | |
| • | die Unterstützung ehrenamtlichen Engagements, |
| • | die Förderung des Vereinslebens, |
| • | die Durchführung öffentlicher Maßnahmen und Veranstaltungen, |
| • | die Stärkung des sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Ortschaften. |
(1) Die Leistungen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen der Stadt im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
(3) Die Mittelverwendung erfolgt ausschließlich im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel.
(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
(5) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(1) Für jede Ortschaft stellt die Stadt ein jährliches Ortschaftsbudget zur Verfügung.
(2) Das Ortschaftsbudget beträgt 4,00 Euro je Einwohner der jeweiligen Ortschaft. Maßgeblich ist die zum 30.06. des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl.
(3) Die Mittel werden im Haushalt der Stadt gesondert veranschlagt.
(1) Aus den Ortschaftsbudgets können insbesondere gefördert werden:
(2) Förderfähig sind natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse, sofern die Maßnahme dem öffentlichen Interesse der jeweiligen Ortschaft dient.
| (1) Die Verwendung der Mittel aus dem Ortschaftsbudget erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten des Ortschaftrates. | |
| (2) Ein Beschluss des Ortschaftsrates ist erforderlich, wenn Mittel | |
| • | an Vereine, |
| • | an Initiativen oder |
| • | an sonstige Zusammenschlüsse weitergegeben werden. |
| (3) Ebenfalls der Beschlussfassung des Ortschaftsrates unterliegen Anschaffungen, die | |
| • | für die Ortschaft bestimmt sind oder |
| • | in das Eigentum der Ortschaft bzw. der Stadt übergehen (z. B. Ausstattungsgegenstände, technische Geräte, Mobiliar). |
(4) Für laufende Maßnahmen der Ortschaft ohne Weitergabe von Mitteln oder Vermögensbildung erfolgt die Mittelverwendung durch die Ortsbürgermeister und Ortsbürgermeisterinnen.
(5) Die Entscheidungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
(1) Bewirtungskosten sind zulässig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer öffentlichen, gemeinschaftlichen oder ehrenamtlichen Maßnahme stehen und in einem angemessenen Umfang erfolgen.
(2) Zulässig ist insbesondere die Bewirtung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, z. B. im Rahmen von Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen oder vergleichbaren Maßnahmen.
(3) Alkoholfreie Getränke können im Zusammenhang mit Sitzungen des Ortschaftsrates aus dem Ortschaftsbudget finanziert werden.
(4) Für ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer kann einfache Verpflegung als freiwillige Ergänzung zum Erfrischungsgeld gewährt werden.
(5) Nicht zulässig sind Bewirtungen im Zusammenhang mit geselligen, repräsentativen oder internen Veranstaltungen kommunaler Gremien, insbesondere Weihnachtsfeiern, Jahresabschluss- oder Dankesessen.
(6) Eine Bewirtung mit alkoholischen Getränken ist ausgeschlossen.
(1) Zuwendungen aus Ortschaftsbudgets an Privatpersonen sind ausschließlich in Form kleiner Aufmerksamkeiten zulässig.
(2) Der Wert der Zuwendung darf 50,00 Euro brutto je Kalenderjahr und Person nicht überschreiten.
(3) Die Zuwendung hat als Sachleistung (z.B. Gutscheine, die nicht in Bargeld umwandelbar sind) zu erfolgen; Geldleistungen sind unzulässig.
(4) Zuwendungen nach Absatz 1 sind nur bei besonderen persönlichen Anlässen (z. B. Alters- oder Ehejubiläen) zulässig.
| (5) Die Zuwendung ist eindeutig zu dokumentieren. Anzugeben sind mindestens: | |
| • | Anlass, |
| • | Vor- und Zuname, |
| • | Anschrift der begünstigten Person. |
| (1) Unabhängig von den Ortschaftsbudgets kann die Stadt gemeinnützige Vereine und ortsansässige Vereinigungen fördern. | |
| (2) Förderfähig sind insbesondere: | |
| • | Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, |
| • | besondere Projekte und Veranstaltungen, |
| • | notwendige Anschaffungen für die Vereinsarbeit, |
| • | Maßnahmen von besonderer oder überörtlicher Bedeutung. |
(3) Über die Gewährung von Zuschüssen entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Stadtrat nach Maßgabe der geltenden Zuständigkeitsregelungen.
| (1) Die Stadt kann anlässlich besonderer Jubiläen freiwillige Zuschüsse gewähren. | |
| (2) Jubiläumszuschüsse können gewährt werden bei | |
| • | Vereinsjubiläen jeweils ab dem 25-jährigen Bestehen und danach im Abstand von jeweils 25 Jahren, |
| • | Ortsjubiläen jeweils ab dem 25-jährigen Bestehen und danach im Abstand von jeweils 25 Jahren. |
| (3) Die Höhe der Jubiläumszuschüsse beträgt | |
| • | bei Ortsjubiläen 2.000,00 Euro, |
| • | bei Vereinsjubiläen 500,00 Euro. |
(4) Voraussetzung ist die Möglichkeit der Veranschlagung im Haushaltsplan der Stadt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Jubiläumszuschusses besteht nicht.
(1) Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen.
(2) Der Nachweis erfolgt durch geeignete Unterlagen (z. B. Rechnungen, Quittungen).
(3) Nicht verwendete Mittel verfallen zum Jahresende, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Anträge, für die ein Bewilligungsbescheid erforderlich ist, sind grundsätzlich bis spätestens 30.10. des laufenden Haushaltsjahres vollständig bei der Stadtverwaltung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen im laufenden Haushaltsjahr berücksichtigt werden.
(1) Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Vereinsförderung der Stadt Arnstein vom 31.05.2019 außer Kraft.
Arnstein, den 10.04.2026