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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 2/2026
Mitteilungen und Informationen aus dem Verwaltungsamt
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Leinenplicht vom 1. März bis zum 15. Juli

Die Stadt Arnstein weist darauf hin, dass es gemäß § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) ganzjährig verboten ist, Hunde in der freien Landschaft, also auf Flächen des Waldes und des Feldes, einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Darüber hinaus gilt in Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eine Leinenpflicht für Hunde. Diese dient dem Schutz wildlebender Tiere zur Brut- und Setzzeit in den zuvor genannten Bereichen.

Eine Zuwiderhandlung stellt gemäß § 37 Abs. 2 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

Ausführliche Informationen finden Sie auf folgender Internetseite des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/agrarwirtschaft-laendliche-raeume-fischerei-forst-und-jagdhoheit/forst-und-jagd/feld-und-forstordnung-1

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Leiterin Ordnungsamt