Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128,132), hat der Stadtrat der Stadt Arnstein in seiner Sitzung am 04.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Stadt führt den Namen „Stadt Arnstein“.
(1) Das Wappen der Stadt Arnstein zeigt: “In Blau ein silberner Adler gotischen Stils, belegt mit einem goldenen Brustschild, darinnen eine blaue Burgruine (Arnstein)“.
(2) Die Flagge ist blau-weiß-blau (1:4:1) gestreift (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Stadtwappen belegt.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Siegel trägt das Wappen der Stadt Arnstein mit der Umschrift „Stadt Arnstein“.
(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Stadtrat entscheidet über: | |
| 1. | die Ernennung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten und die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD sowie in vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 30.000 Euro (Brutto) übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 30.000 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Vermögenswert 20.000 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 6. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 7. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 7.500 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 8. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 5.000 Euro (Brutto) übersteigt, |
| 9. | über die Vergabe von Bauleistungen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme im Einzelfall 100.000 Euro (Netto) übersteigt. |
| 10. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), |
| 11. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB), |
| 12. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB). |
| Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: | ||
| 1. | als beschließende Ausschüsse | |
| o | den Haupt- und Finanzausschuss und |
| o | den Bau-, Ordnungs- und Vergabeausschuss |
| 2. | als beratende Ausschüsse | |
| o | den Kultur- und Sozialausschuss. |
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss sitzt die Bürgermeisterin vor.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 8 Stadträten und der Bürgermeisterin als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt die Bürgermeisterin ihren allgemeinen Vertreter mit ihrer Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die die Bürgermeisterin im Vorsitz vertritt.
| Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über: | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 15.000 Euro (Brutto) übersteigt und 30.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-ermächtigungen, wenn der Vermögenswert 15.000 Euro (Brutto) übersteigt und 30.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro (Brutto) übersteigt und 20.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 9 Abs.1 Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt, aber 20.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 6. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000 Euro (Brutto) übersteigt und 7.500 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 500 Euro (Brutto) übersteigt und 5.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt. |
(3) Dem Bau-, Ordnungs- und Vergabeausschuss sitzt nach § 48 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung vor. Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses in der konstituierenden Sitzung einen Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.
Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
(4) Der Bau-, Ordnungs- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Stadträten. Die Bürgermeisterin nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Sie ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen; § 43 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA gilt entsprechend. Die Bürgermeisterin kann sich durch einen Beschäftigten der Kommune vertreten lassen.
Der Bau-, Ordnungs- und Vergabeausschuss beschließt über die Vergabe von Bauleistungen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme im Einzelfall 30.000 Euro (Netto) übersteigt und einen Betrag von 100.000 Euro (netto) nicht übersteigt.
(5) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Dem Kultur- und Sozialausschuss sitzt nach § 48 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung vor. Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses einen Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.
Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
(2) Der Kultur- und Sozialausschuss besteht aus 6 Stadträten. Die Bürgermeisterin nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Sie ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen; § 43 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA gilt entsprechend. Die Bürgermeisterin kann sich durch einen Beschäftigten der Kommune vertreten lassen.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und Stadtverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch übertragenen Wirkungskreises an die Bürgermeisterin zu richten; die Auskunft ist unter Beachtung des Datenschutzes von der Bürgermeisterin zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat die Bürgermeisterin die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Die Bürgermeisterin erledigt die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000 Euro (Brutto) nicht übersteigen.
Der Bürgermeisterin werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 2. | die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1-9 TVöD sowie die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, |
| 3. | die Festsetzung des Entgeltes im Einzelfall, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; Grundlagen für die Entscheidung sind - unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - die vom Verband Kommunaler Arbeitgeberverbände und vom Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt erlassenen Richtlinien und die von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 4 KVG LSA zugelassenen Ausnahmen, |
| 4. | die Entscheidung über die in § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden, |
| 5. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte, |
| 6. | über die Vergabe von Bauleistungen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme im Einzelfall 30.000 Euro (Netto) nicht übersteigt. |
(2) Der Stadtrat wählt einen Beschäftigten als allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin für den Verhinderungsfall. In den Sitzungen des Stadtrates hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall der Bürgermeisterin Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. Er hat kein Stimmrecht.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und den Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung der Bürgermeisterin im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Die Bürgermeisterin beruft die Einwohnerversammlungen ein. Sie setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 17 Abs. 5 ortsüblich bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Die Bürgermeisterin unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates (§ 22 Abs. 4 KVG LSA).
| (1) Es werden folgende Gebietsteile zu Ortschaften gemäß § 81 ff. KVG LSA bestimmt: | |
| 1. | Ortschaft Alterode |
| 2. | Ortschaft Arnstedt |
| 3. | Ortschaft Bräunrode mit den Ortsteilen Friedrichrode und Willerode |
| 4. | Ortschaft Greifenhagen |
| 5. | Ortschaft Harkerode |
| 6. | Ortschaft Quenstedt mit dem Ortsteil Pfersdorf |
| 7. | Ortschaft Stadt Sandersleben (Anhalt) mit dem Ortsteil Roda |
| 8. | Ortschaft Stangerode |
| 9. | Ortschaft Sylda |
| 10. | Ortschaft Ulzigerode |
| 11. | Ortschaft Welbsleben |
| 12. | Ortschaft Wiederstedt |
Die Ortschaften bestehen innerhalb ihrer Gemarkungsgrenzen.
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.
| (3) Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: | |
| 1. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Alterode besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 2. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Arnstedt besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 3. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Bräunrode besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 4. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Greifenhagen besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 5. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Harkerode besteht aus 4 Mitgliedern. |
| 6. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Quenstedt besteht aus 6 Mitgliedern. |
| 7. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Stadt Sandersleben (Anhalt) besteht aus 7 Mitgliedern. |
| 8. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Stangerode besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 9. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Sylda besteht aus 5 Mitgliedern |
| 10. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Ulzigerode besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 11. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Welbsleben besteht aus 5 Mitgliedern. |
| 12. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Wiederstedt bestehet aus 6 Mitgliedern. |
(4) Für Angelegenheiten des Verfahrens der Ortschaftsräte, die nicht durch Gesetz, besondere Rechtsvorschriften oder in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt sind, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß § 9 entsprechend.
| (1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt: | |
| 1. | Die Anhörung wird durch die Bürgermeisterin eingeleitet, die dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann die Bürgermeisterin die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. |
| 3. | Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an die Bürgermeisterin, die, sofern sie nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. |
(2) Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 handelt, werden den Ortschaftsräten gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA nachstehende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt sind:
| 1. | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, |
| 2. | Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungs-wettbewerben, |
| 3. | Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft, |
| 4. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, |
| 5. | Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, wenn der Vermögenswert 5.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 6. | Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft, wenn der Vermögenswert 5.000 Euro (Brutto) nicht übersteigt, |
| 7. | die Pflege vorhandener Partnerschaften. |
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes in 06456 Arnstein OT Quenstedt, Eislebener Chaussee 2, im Amtsblatt der Stadt Arnstein spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.arnstein-harz.de (Veröffentlichungen / Bauleitplanung) und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(4) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.arnstein-harz.de (Bürgerservice / Rechtsgrundlagen) zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können im Verwaltungsamt in 06456 Arnstein OT Quenstedt, Eislebener Chaussee 2, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln der Ortschaften bekannt gemacht:
| Alterode: | Einestraße 9 |
| Arnstedt: | Am Teichplatz |
| Bräunrode: | Willeröder Weg 1, Bushaltestelle |
| Greifenhagen: | Dorfstraße 5 |
| Harkerode: | Alte Poststraße, Bushaltestelle |
| Quenstedt: | Ascherslebener Weg 11 |
| Eislebener Chaussee 2 |
| Stadt Sandersleben (Anhalt): | Rathaus, Schlossstraße 1 |
| Stangerode: | Dorfplatz an der Feuerwehr |
| Sylda: | Gemeindehaus, Ring 2 |
| Ulzigerode: | Ulzigeröder Hauptstraße 25a |
| Welbsleben: | Harkeröder Straße 3 |
| Wiederstedt: | Hardenbergstraße vor der Haus-Nr. 22 |
| Schulgasse vor der Haus-Nr. 1 |
| Darüber hinaus befinden sich die Bekanntmachungstafeln der Ortsteile Friedrichrode, Willerode, Pfersdorf und Roda an folgenden Stellen: | |
| Friedrichrode: | Bushaltestelle Friedrichrode |
| Willerode: | Bräunröder Weg 10, Bushaltestelle |
| Pfersdorf: | Pfersdorfer Gut vor Grundstück Nr. 3 |
| Roda: | Rodaer Ringstraße 1. |
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der betreffenden Ortschaft bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
Die Sitzungsbekanntmachung wird nachrichtlich im Internet unter www.arnstein-harz.de (Politik / Sitzungskalender) eingestellt.
Wird die Sitzung nach 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung digital verfolgt werden kann.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwaltungsamtes, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein OT Quenstedt, treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen anlässlich von Wahlen werden in den Bekanntmachungstafeln der Ortschaften und der Ortsteile der Stadt Arnstein veröffentlicht.
Personen und Funktionsbeschreibungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
Mit Ablauf des 30.06.2024 tritt die Hauptsatzung der Stadt Arnstein vom 04.07.2019, in der Fassung der 4. Änderung vom 12.03.2024, außer Kraft.
Arnstein, den 04.07.2024
Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Arnstein vom 04.07.2024
Dienstsiegelabdruck gemäß § 2 Abs. 3