Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Arnstein regelmäßig die Straßenreinigung durchzuführen ist. Folgendes ist insbesondere zu berücksichtigen:
Gegenstand der Reinigungspflicht und Verpflichtete
Die Reinigung der Gehwege wird für alle Straßen, Wege und Plätze den Eigentümern, sowie Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbrauchern und Wohnungsberechtigten der angrenzenden sowie der erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
Sind Gehwege nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen von 1,50 m Breite neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu reinigen.
Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, Wasserlauf, Grünstreifen, eine Mauer, Böschung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind.
Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentlich Straßen erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und sonstigem Unrat.
Der anfallende Straßenkehricht ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
Reinigungszeiten
Die Reinigung hat regelmäßig und so zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt werden kann.
Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, ist die Straßenreinigung nach Bedarf, grundsätzlich jedoch einmal monatlich durchzuführen.
Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.