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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 4/2025
Mitteilungen und Informationen aus dem Verwaltungsamt
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Abbrennen von Feuerwerken durch Privatpersonen

In letzter Zeit erreichen das Ordnungsamt der Stadt Arnstein wiederholt Beschwerden zum illegalen Abbrennen von Feuerwerken, insbesondere im Ortsteil Sylda. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Arnstein hinsichtlich dieser Thematik zu sensibilisieren.

Maßgeblich für das Abbrennen von Feuerwerken sind die Regelungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Ein Sicherheitsabstand von 200 m Luftlinie zu solchen Objekten wird empfohlen.

Grundsätzlich gilt, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk/ Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember hingegen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur durch Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach § 7, § 27 oder § 20 SprengG oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV abgebrannt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 durch Privatpersonen außerhalb der Silvesterzeit darf von der Stadt Arnstein nur aus begründetem Anlass erteilt werden, da Feuerwerke mit Geruchs- und Geräuschemissionen, die störend auf die Nachbarschaft sowie die Tier- und Umwelt einwirken, verbunden sind. Begründete Anlässe sind Ereignisse von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung wie zum Beispiel Hochzeiten, besondere Ehejubiläen, runde Geburtstage sowie besondere Vereins- und Firmenjubiläen. Für eine solche Ausnahmegenehmigung werden seitens der Stadt Arnstein derzeit Gebühren in Höhe von 55,00 € erhoben. Ein Formular zur Beantragung finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.arnstein-harz.de/dienstleistung/formular/id/39739/antrag-feuerwerk.html.

Werden Feuerwerke illegal abgebrannt, wird, sofern der Verursacher bekannt ist, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Bränden, die durch den unsachgemäßen und fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern ausgelöst wurden, haftet der Verursacher.

Aus Rücksicht auf Ihre Mitmenschen sowie die Tier- und Umwelt und damit keine Schäden entstehen, appelliert das Ordnungsamt des Stadt Arnstein daher an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an diese Regeln zu halten.

gez. Waage
Leiterin Ordnungsamt