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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausfertigung Allgemeinverfügung Umbenennung

Öffentliche Bekanntmachung

zur Umbenennung der Gemeindestraße „Am Ritteröder Weg“ im OT Bräunrode

Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in seiner Sitzung am 13.08.2026 gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) die Umbenennung der Gemeindestraße „Am Ritteröder Weg“ im OT Bräunrode beschlossen.

In Vollzug dieses Beschlusses ergeht folgende

Allgemeinverfügung

Die Gemeindestraße „Am Ritteröder Weg“ wird in „Ritteröder Weg“ umbenannt.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung wirksam.

Begründung:

Die Benennung einer Straße hat eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Sie erfolgt zum Zwecke der eindeutigen postalischen Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens von Adressen und dient somit der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Dies ist nur dann gewährleistet, wenn das Auffinden eines Grundstückes und / oder Gebäudes insbesondere durch die Post, die Polizei, die Feuerwehr, die Rettungskräfte und sonstige Behörden schnell und problemlos erfolgen kann. Gerade für den Bereich des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes ist eine eindeutige Straßenzuordnung von großer Wichtigkeit, weil jede verzögerte Hilfeleistung mit Gefahren für Leben und Eigentum verbunden ist.

Die Herbeiführung einer eindeutigen, unverwechselbaren Straßenbenennung liegt demnach sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der Eigentümer und Nutzer der anliegenden Grundstücke.

Vorliegend war die Umbenennung auf Grund der aus der Abweichung des Straßennamens im Melderecht vom Straßennamen der Widmungsverfügung resultierenden Uneindeutigkeit verbunden mit der Gefahr der Verwechslung in Notfällen erforderlich.

Eine solche Maßnahme verletzt regelmäßig den Bürger auch nicht in seinen Rechten. Dies könnte nur dann ausnahmeweise der Fall sein, wenn die Straßenbenennung willkürlich erfolgt. Dafür oder für eine sonst ermessensfehlerhafte Verwaltungsentscheidung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Umbenennung ist verhältnismäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse.

Das Interesse der Allgemeinheit an einer eindeutigen und bestmöglichen Orientierung, insbesondere zur Gewährleistung einer schnellstmöglichen Auffindung einer verbindlichen Adresse im Notfall für Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr überwiegt das Interesse an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Arnstein, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein erhoben werden.

Hinweis:

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Arnstein, den 14.08.2026

 

 

 

Klaus 
Bürgermeisterin