Titel Logo
Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Änderung Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 8, 10 und 67 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2025 (GVBl. LSA S. 834), hat der Stadtrat der Stadt Arnstein in seiner Sitzung am 13.08.2026 folgende 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Arnstein vom 04.07.2024 beschlossen:

§ 1

§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:

Für den Verhinderungsfall wird die Bürgermeisterin durch ihren allgemeinen Vertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch die weiteren Vertreter nach der vom Stadtrat gemäß § 67 Abs. 3 KVG LSA festgelegten Reihenfolge. Ist auch danach eine Vertretung nicht möglich, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die die Bürgermeisterin im Vorsitz vertritt.

§ 2

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Stadtrat wählt gemäß § 67 Abs. 1 KVG LSA aus dem Kreis der Beschäftigten einen allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin für den Verhinderungsfall. Der Stadtrat kann gemäß § 67 Abs. 3 KVG LSA aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter der Bürgermeisterin für den Verhinderungsfall wählen. Die Reihenfolge der Vertretung wird in gesonderten Wahlgängen festgelegt.

In den Sitzungen des Stadtrates hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall der Bürgermeisterin Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. Er hat kein Stimmrecht.

§ 3

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Arnstein, den 14.08.2026

 

 

 

Janet Klaus 
Bürgermeisterin