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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Einleitungsbeschluss - Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Halle, 01.10.2024

Amt für Landwirtschaft,

Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz: Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Postanschrift: PF 1655, 06655 Weißenfels

Außenstelle Halle

Sitz: Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale

Postanschrift: PF 110542, 06019 Halle/Saale

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Beschluss

Nach § 103c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der geltenden Fassung (FlurbG) ergeht folgender Beschluss:

I.

Der freiwillige Landtausch „Wippra, wird angeordnet.

Der freiwillige Landtausch wird unter der Verfahrensnummer 611-49 MSH 267 geführt.

Dem freiwilligen Landtausch unterliegen folgende Flurstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bräunrode

Wippra

2

5

126, 274, 282, 285

14/1

II.

Die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels - Postanschrift: PF 1655, 06655 Weißenfels -, anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines Rechtes, welches nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes in der geltenden Fassung (FlurbG)).

Begründung

Die Tauschpartner haben den freiwilligen Landtausch zur Verbesserung der Agrarstruktur beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchführung verwirklichen lässt. Der freiwillige Landtausch war daher nach § 103 c FlurbG anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen freiwilligen Landtausch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.

Im Auftrag

gez. Horsch
(DS)