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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 5/2024
Mitteilungen und Informationen aus dem Verwaltungsamt
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Informationen zum Winterdienst

Winterdienst

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Arnstein bei entsprechender Witterung der Winterdienst durchzuführen ist. Folgendes ist insbesondere zu berücksichtigen:

Gegenstand des Winterdienstes und Verpflichtete

Die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen innerhalb der Stadt Arnstein obliegt den Eigentümern, sowie Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbrauchern und Wohnungsberechtigten der durch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke.

Die Winterdienstpflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, Wasserlauf, Grünstreifen, eine Mauer, Böschung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind.

Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentlich Straßen erschlossen, so besteht die Winterdienstpflicht für jede dieser Straßen.

Der Winterdienst besteht aus der Pflicht zur Schneeräumung und aus der Pflicht zu Beseitigung von Schnee- und Eisglätte.

Umfang der Schneeräumpflicht

Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 m sind bei Schneefall ganz, die übrigen Gehwege mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee zu befreien.

Sind ausgebaute Gehwege nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten und abzustumpfen.

Für jedes Wohngrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von 0,50 m vom Schnee zu räumen.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend nutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegräumung vor den Nachbargrundstücken bzw. an den geräumten Überweg vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Umfang der Pflicht zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Schneeglätte ist die Glätte auf Straßen und Wegen, die dadurch entsteht, dass der Schnee durch Überfahren und Überlaufen fest zusammengepresst wird. Eisglätte hingegen ist die Glätte auf Straßen und Wegen, die dadurch entsteht, dass Regen auf der Oberfläche gefriert (sog. „gefrierende Nässe“).

Bei Schneeglätte sind nur die Fläche abzustumpfen, welche entsprechend der Schneeräumpflicht zu beräumen sind.

Bei Eisglätte sind Gehwege grundsätzlich in voller Breite, Zugänge zur Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten Mitteln abzustumpfen. Nicht vollständig ausgebaute Gehwege müssen mindestens in einer Breite von 1,50 m abgestumpft werden.

Beim Abstumpfen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen, Gehwege usw. nicht beschädigen. Salz darf nur bei starker Glatteisbildung und nicht zur Beseitigung von festgetretenen Eis- und Schneerückständen verwendet werden. Asche darf grundsätzlich nicht verwendet werden.

Auftauendes Eis auf den abgestumpften Flächen ist zu entfernen.

Ablagerung des geräumten Schnees und Eises

Die Ablagerung von geräumtem Schnee und Eis auf den Fahrbahnen ist nur in den Fällen gestattet, wo keine anderen Ablagerungsmöglichkeiten gegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass der Verkehr und die Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.

Straßenrinnen, Einlauföffnungen der Straßenentwässerung und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Schnee und Eisstücke von privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.

Entsorgung des Streumaterials

Die Rückstände des Streumaterials sind unverzüglich zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.

Winterdienstzeiten

Die vorstehenden Verpflichtungen zum Winterdienst gelten an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 09:00 bis 19:00 Uhr.

Der Winterdienst ist bei Schneefall und Glätte jeweils unverzüglich auszuführen und im Bedarfsfall solange zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ordnungswidrigkeit

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.

gez. Waage
Leiterin Ordnungsamt