Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S.132) und aufgrund der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Arnstein in seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Stadt Arnstein, Ortschaft Stangerode, ist staatlich anerkannter Erholungsort gemäß Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 8. September 1993, in der jeweils gültigen Fassung. Sie erhebt eine Kurtaxe zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen in der Ortschaft Stangerode, die dem Fremdenverkehr dienen.
(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.
(3) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt die Erhebung von Gebühren und Entgelten unberührt.
(4) Bei der Ermittlung der Kurtaxe bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Arnstein, Ortschaft Stangerode, entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.
(5) Erhebungsgebiet ist das durch die staatliche Anerkennung erfasste Gebiet der Ortschaft Stangerode.
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Erholungsort anerkannten Gebiet aufhalten, ohne in ihm eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird.
(2) Beitragspflichtig ist auch, wer Eigentümer, Dauermieter oder vergleichbarer Nutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit oder Eigentümer/Benutzer eines Bungalows oder Ferienhauses ist.
(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Sie beträgt pro Tag und Person
| Erwachsene | Kinder (7 – 14 Jahre) |
| 0,50 € | 0,25 € |
(2) Eigentümer/Besitzer bzw. Dauernutzer von Bungalows, Ferienhäusern, Ferienwohnungen u. ä. zahlen, wenn eine mindestens 3-monatige Nutzung im Jahr möglich ist, eine Jahrespauschale von 30,00 €/Jahr.
(1) Von der Kurtaxe befreit sind:
| 1. | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, |
| 2. | jede fünfte und weitere Person einer Familie, |
| 3. | Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erholungsgebiet, Ortschaft Stangerode, ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, |
| 4. | Schüler, Studenten oder Auszubildende, die sich zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, |
| 5. | Schwerbehinderte, wo die Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der ständigen Begleitung amtlich, insbesondere durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, |
| 6. | erkrankte Personen, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, soweit der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorzeigen eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat, |
| 7. | Personen, die eine in der Ortschaft Stangerode mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus familiären und vergleichbaren Gründen und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. |
(2) Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes ist, sofern nicht offensichtlich, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
| (1) Die Kurtaxpflicht entsteht | |
| 1. | grundsätzlich mit dem Tag des Eintreffens der kurtaxpflichtigen Person nach § 2 im Erhebungsgebiet nach § 1 Abs. 5 und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Die Datenerhebungspflicht stützt sich auf die §§ 9 Abs.4; 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG LSA i.V. mit § 90 AO. |
| 2. | bei Kurtaxpflichtigen, von denen eine Jahrespauschale nach § 3 Abs. 2 erhoben wird, mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Treten die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jahrespauschale erst im Laufe des Kalenderjahres ein, entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Entfallen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jahrespauschale vor Ablauf des Kalenderjahres endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Voraussetzungen entfallen. Besteht die Beitragspflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraumes, ist sie anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, in denen sie besteht. |
| (2) Die Kurtaxschuld entsteht | |
| 1. | in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bei Ankunft der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie wird bei Tagesgästen sofort und im Übrigen am ersten Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet für die gesamte Zeit des Aufenthaltes fällig. |
| 2. | in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Beitragspflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Beitragsschuld mit dem 1. des Monats in dem die Beitragspflicht entsteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). Die erstmalige Festsetzung erfolgt durch gesonderten Heranziehungsbescheid, der solange fort gilt, bis sich Änderungen ergeben. Bei der Festsetzung durch Bescheid wird die Jahrespauschale mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit sich nicht aus dem Bescheid ein anderer Zeitpunkt ergibt. |
| (3) Die Kurtaxe nach § 3 Abs. 1 ist an denjenigen zu entrichten der | |
| 1. | den Kurtaxpflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt (Hotels, Herberger, Pensionen u. ä.), |
| 2. | dem Kurtaxpflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, |
| 3. | dem Kurtaxpflichtigen, Eigentümer, Dauermieter oder vergleichbarer Nutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit oder Eigentümer/Benutzer eines Bungalows oder Ferienhauses gegen Entgelt oder Kostenerstattung einen Stellplatz gewährt oder |
| 4. | den Kurtaxpflichtigen beherbergt oder ihm Eintritt in dem Tourismus dienenden Einrichtungen oder zu Zwecken des Tourismus durchgeführte Veranstaltungen gegen Entgelt gewährt. |
(1) Die Stadt kann die Kurtaxe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann die Stadt die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Kurtaxe ganz oder teilweise erlassen. Eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit ist insbesondere bei Kurtaxpflichtigen anzunehmen, die die Jahrespauschale nach § 3 Abs. 2 schulden, aber glaubhaft darlegen, sich im gesamten Erhebungszeitraum (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) nicht im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 5) aufgehalten haben.
(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Kurtaxpflichtigen. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.
(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 3
| 1. | den Kurtaxpflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, |
| 2. | dem Kurtaxpflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, |
| 3. | dem Kurtaxpflichtigen Eintritt in dem Tourismus dienende Einrichtungen oder zu Zwecken des Tourismus durchgeführte Veranstaltungen gegen Entgelt gewährt, |
ist verpflichtet, jede nach § 2 Abs. 1 beitragspflichtige Person unverzüglich zur Entrichtung der Kurtaxe anzumelden. Die Anmeldung ist auch für Personen vorzunehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind.
(2) Der Kurtaxpflichtige ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, am Tag der Ankunft den amtlichen Meldevordruck (Anlage zur Satzung) richtig und vollständig auszufüllen und, soweit nicht ein elektronisches Verfahren genutzt wird, handschriftlich zu unterzeichnen. Der Kurtaxpflichtige ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet sich und seine Angehörigen unter Nutzung des amtlichen Meldevordruckes (Anlage zur Satzung) innerhalb von 10 Tagen nach Zuzug in der Ortschaft Stangerode mit Namen und Anschrift anzumelden und sich und seine Angehörigen unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Dies gilt entsprechend bei vergleichbaren Nutzungen, wobei auf den Tag der Inbesitznahme bzw. auf die Besitzaufgabe abzustellen ist.
(3) Meldepflichtige nach Abs. 1 haben die amtlichen Meldevordrucke vorzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihnen aufgenommenen kurtaxpflichtigen Gäste ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 1 nachkommen. Die Meldeformulare werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Das Original des Meldescheines ist vom tag der Ausstellung an ein Jahr lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist innerhalb von drei Monaten zu vernichten. Die Durchschriften der Meldescheine sind der Stadt jeweils zum 15. des darauffolgenden Monats zuzuleiten.
(4) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfol-gen, wenn die Stadt Arnstein hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(1) Der in § 5 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 benannte Personenkreis hat die Kurtaxe zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer von den kurpflichtigen Personen einzuziehen und bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats an die Stadt Arnstein abzuführen. Fällt der 15. des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag, erfolgt die Abführung spätestens am nächstfolgenden Werktag.
(2) Die Abrechnungen sind von dem in § 5 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 benannten Personenkreis unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten Vordrucke vorzunehmen, soweit nicht ein elektronisches Verfahren zur Verfügung steht.
(3) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Kurtaxe haben durch die nach Abs. 1 Verpflichteten getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Das gilt auch für die Kassen- und Kontenführung.
(4) Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | seiner Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt, |
| 2. | die Angabe der nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Daten unterlässt, |
| 3. | die Meldescheine entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 nicht rechtzeitig an die Stadt abführt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA. Sie kann nach § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für die Stadt Arnstein, Ortsteil Stangerode, vom 02.03.2011 und die 1. Änderung vom 07.07.2011 außer Kraft.
Arnstein, den 10.10.2025
Anlage
Meldeschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1