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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Arnstein

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4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Arnstein, OT Arnstedt

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in seiner Sitzung am 23. November 2023 den Planentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Arnstein, OT Arnstedt in der Fassung September 2023 beschlossen und den Entwurf der Begründung mit Umweltbericht gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. (Beschluss Nr. 237-29-2023).

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 21/36 der Flur 2 in der Gemarkung Arnstedt mit einer Gesamtfläche von 40.675 m2.

Auszug rechtskräftiger Flächennutzungsplan:

Die Fläche befindet sich am westlichen Ortsrand von Arnstedt und wird vorrangig als Grünfläche genutzt. Derzeit befinden sich Kleingärten, Weideflächen, Lagerflächen sowie ein Sportplatz auf der Fläche. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan des OT Arnstedt in der Fassung der 3. Änderung weist das Plangebiet gegenwärtig als Gemeindebedarfsfläche für Dauerkleingärten, Sport und Spielanlagen sowie für Feuerwehr- und Vereinsaktivitäten aus. Mit der Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans soll das Plangebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Geplant ist die Entwicklung eines Baugebietes.

Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit Kennzeichnung des Plangebietes:

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Planentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung September 2023 und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht, einschließlich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024

im Verwaltungsamt der Stadt Arnstein, Bauamt Zimmer 19, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein OT Quenstedt während folgender Öffnungszeiten öffentlich aus:

Montag

09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

09:00 bis 12:00 Uhr.

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage der Stadt Arnstein möglich www.arnstein-harz.de -> Veröffentlichungen -> Bauleitplanung sowie auf der Seite des Sachsen-Anhalt-Viewer www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de -> Geodaten und Karten -> Sachsen-Anhalt Viewer (Kartenauswahl- kommunale Bauleitplanung) möglich.

Es liegen folgende wesentliche umweltbezogene Unterlagen vor:

Umweltbericht mit Umweltprüfung zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Erläuterung der relevanten Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Artenschutz, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Klimaschutz und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

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Prognosen über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung

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Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

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Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches

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Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung

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Beschreibung der Maßnahmen des Monitoring

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Referat Wasser vom 12.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Belange werden nicht berührt

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Referat Immissionsschutz vom 11.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Keine Bedenken

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung vom 08.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertritt die Naturschutzbehörde des LK Mansfeld-Südharz.

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Umweltschadensgesetz und Artenschutzrecht sind zu beachten.

Stellungnahme des Landkreis Mansfeld – Südharz vom 02.06.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Es bestehen keine Bedenken seitens der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung des benannten Flurstücks als Wohngebiet „Baugebiet Kirschbreite“.

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Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gibt es keine Bedenken gegen die 4. Änderung des FNP. Mit der geplanten Ausweisung als Wohngebiet werden nach Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde unter Beachtung der zum Vorhaben „Errichtung eines Jungviehrinderstalls“ beigefügten Immissionsprognose die Immissionswerte nach TA Luft für ein Wohngebiet nicht eingehalten. Günstiger wäre es, die Fläche zu unterteilen und die nördliche Fläche wie die bereits vorhandene Fläche in Verlängerung als Mischgebiet auszuweisen, ansonsten ist mit immissionsschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen.

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Unter Beachtung der gegebenen Hinweise bestehen seitens der unteren Wasserbehörde keine Einwände gegen den Vorentwurf der 4. Änderung des FNP.

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Zur geplanten Änderung der Nutzungsformen in eine Wohnbaufläche bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände.

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Es besteht kein Eintrag im Altlastenkataster des Landes Sachsen-Anhalt.

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen – Anhalt vom 12.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Keine Einwände aus archäologischer Sicht.

Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen – Anhalt vom 09.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Bergbauliche Arbeiten sind nicht geplant.

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Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch umgegangenen Altbergbau liegen nicht vor.

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Beeinträchtigungen der Geländeoberfläche durch natürliche Subrosionsprozesse sind nicht bekannt.

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Untergrundversickerungen von Wasser sollten aufgrund des anstehenden Lössbodens grundsätzlich nicht in der Nähe baulicher Anlagen vorgenommen werden. Es wird empfohlen, die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes durch entsprechende Untersuchungen standortkonkret unter Beachtung des Regelwerkes A 138 nachzuweisen.

Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 17.05.2023 zur 4. Änderung des FNP der Stadt Arnstein, OT Arnstedt, Fassung Vorentwurf, Stand März 2023

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Es ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche als Bestandteil eines Acker- oder Grünlandfeldblockes betroffen.

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Ehemals kleingärtnerisch genutzte Flächen sind bei Auslegung des Begriffs „Landwirtschaftlich genutzter Boden“ somit auch eine Art landwirtschaftlicher Nutzung, so dass der Darstellung der Wohnbaufläche nicht zugestimmt wird.

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Konfliktpotential durch saisonale Beeinträchtigungen wie Lärm, Staub oder Geruchsbelästigung möglich. Geeignete Maßnahmen zur Minderung in Form von z.B. Gehölzstreifen sind zu treffen.

Während der Offenlegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Planentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Arnstein, OT Arnstedt schriftlich (auch per E-Mail) oder zur Niederschrift bei der Stadt Arnstein, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein (E-Mail: post@arnstein-harz.de) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin ist gemäß § 3 Abs. 3 BauGB bei Flächennutzungsplänen ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Arnstein, den 24.11.2023

Sehnert
Bürgermeister