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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Arnstein

über die Entschädigung

der Stadträte und ehrenamtlich Tätigen

(Entschädigungssatzung)

Gemäß §§ 8, 35 und 45 Abs. 2 Pkt. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 132) i. V. m. § 3 Kommunal-Entschädigungsverordnung (KomEVO) vom 29.05.2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2024 (GVBl. LSA S. 165) hat der Stadtrat der Stadt Arnstein in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Aufwandsentschädigung

(1) Die durch die Stadt Arnstein zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Bürger erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Aufwandentschädigung wird in Form einer monatlichen Pauschale gewährt, sie ist spätestens am ersten Tag des Folgemonats zu zahlen.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 2

Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Stadtrates

(1) Die Stadträte der Stadt Arnstein erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 Euro je Kalendermonat.

(2) Neben der in Abs. 1 festgesetzten Entschädigung werden folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

1.

dem Stadtratsvorsitzenden

2.

den Ausschuss- und Fraktionsvorsitzenden

(3) Im Falle der Verhinderung des Stadtratsvorsitzenden, der Ausschuss- und Fraktionsvorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten, wird dem Stellvertreter für die über drei Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

(4) Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung wird den Stadträten bei Beschlussfähigkeit ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt:

1.

Stadtratssitzung

2.

Ausschusssitzung

3.

Fraktionssitzung

(max. 6 je Kalenderjahr)

(5) Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise.

§ 3

Aufwandsentschädigung der Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister und der anderen ehrenamtlich Tätigen

(1) Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für die Ortbürgermeister beträgt:

1.

Ortschaft Alterode

2.

Ortschaft Arnstedt

3.

Ortschaft Bräunrode

4.

Ortschaft Greifenhagen

5.

Ortschaft Harkerode

6.

Ortschaft Quenstedt

7.

Ortschaft Sandersleben

8.

Ortschaft Stangerode

9.

Ortschaft Sylda

10.

Ortschaft Ulzigerode

11.

Ortschaft Welbsleben

12.

Ortschaft Wiederstedt

(2) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Diese Aufwandsentschädigung wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

(3) Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Ortschaftsrates beträgt:

1.

Ortschaft Alterode

25,00 Euro

2.

Ortschaft Arnstedt

25,00 Euro

3.

Ortschaft Bräunrode

25,00 Euro

4.

Ortschaft Greifenhagen

22,00 Euro

5.

Ortschaft Harkerode

22,00 Euro

6.

Ortschaft Quenstedt

30,00 Euro

7.

Ortschaft Sandersleben

35,00 Euro

8.

Ortschaft Stangerode

22,00 Euro

9.

Ortschaft Sylda

25,00 Euro

10.

Ortschaft Ulzigerode

22,00 Euro

11.

Ortschaft Welbsleben

25,00 Euro

12.

Ortschaft Wiederstedt

30,00 Euro

§ 4

Feuerwehr

(1) Die Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnstein, die als Ehrenbeamte oder besondere Funktionsträger tätig sind, erhalten folgende monatliche pauschale Aufwandsentschädigung:

1.

Stadtwehrleiter

2.

Stellvertretender Stadtwehrleiter mit einem dauerhaft zugewiesenen, eigenen Aufgabenbereich

3.

Stadtjugendfeuerwehrwart

4.

Ortswehrleiter mit Kinder- oder Jugendfeuerwehr

5.

Ortswehrleiter ohne Kinder- und Jugendfeuerwehr

6.

Stellvertretender Ortswehrleiter mit einem dauerhaft zugewiesenen, eigenen Aufgabenbereich

7.

Ortsjugendfeuerwehrwart

8.

Ortskinderfeuerwehrwart

9.

Gerätewart

10.

Gerätewart mit Atemschutz

11.

Gerätewart mit Atemschutz und über 2 Fahrzeuge

12.

Nach FwDV 7 einsatzfähige Atemschutzgeräteträger

(2) Für den Verhinderungsfall gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(3) Die aktiven Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehren erhalten für ihre Teilnahme an Einsätzen eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro/pro Einsatz.

Der Nachweis über die Teilnahme an den Einsätzen ist vom Ortswehrleiter zu führen und vierteljährlich dem Stadtwehrleiter zur Bestätigung vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich per 30.06. zum 15.08. und per 31.12. zum 15.02. eines jeden Jahres.

(4) Nach Beendigung der Truppmannausbildung – Teil 1 erhält jeder Ausbilder eine Entschädigung von 50,00 € und jeder Ausbildungshelfer eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € für den Vorbereitungs- und Organisationsaufwand.

(5) Die aktiven Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehren erhalten für den entstehenden Aufwand zur Teilnahme an Schulungen der Stadt Arnstein am Standort eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 Euro/Tag, max. 150,00 Euro/Jahr.

§ 5

Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.

(2) Für Ortsbürgermeister und ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Kommunalen Ehrenbeamten wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie vorläufig des Dienstes enthoben wurden.

§ 6

Entgangener Arbeitsverdienst

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfalles. Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, insofern er einen Höchstbetrag von 25 Euro/Stunde/Bruttoverdienst nicht übersteigt. Selbstständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Es gilt die genannte Obergrenze.

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitergeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wurde.

(3) Der Ersatz des Verdienstausfalls kann auch in der Weise erfolgen, dass privaten Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsentgelt unmittelbar erstattet wird.

(4) Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, erhalten Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundensatzes in Höhe von 13,00 Euro (Tageshöchstsatz: 104,00 Euro).

(5) Personen, die keinen Verdienst haben, erhalten die Pauschale nach Abs. 4.

(6) Erstattungen nach dem Abs. 1-5 erfolgen nur auf Antrag und werden nachträglich gezahlt.

(7) Die Zahlung von Verdienstausfall ersetzt die Zahlung der Einsatzentschädigung.

§ 7

Auslagenersatz/Reisekosten

(1) Notwendige Auslagen werden nach Absprache auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind entsprechende Belege beizufügen.

(2) Die notwendigen Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

(3) Die in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen. Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 8

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 09.01.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.03.2024 außer Kraft.

Arnstein, den 06.12.2024

Klaus
Bürgermeisterin