Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 die Einbeziehungssatzung „Welbslebener Straße“ im OT Quenstedt bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung von September 2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB beschlossen und die Begründung zur Einbeziehungssatzung in der Fassung von September 2024 gebilligt (Beschluss-Nr.: 42-04-2024).
Gemäß § 34 Ab. 4 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung). Planungsziel ist die Entwicklung der ehemals kleingärtnerisch genutzten Fläche zu einer Wohnbaufläche.
Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Weiterhin wird von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen und § 4c BauGB nicht angewendet.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 290 (ehemals 50/5) der Flur 8 in der Gemarkung Quenstedt mit einer Teilfläche von 994 m2.
Kennzeichnung des Plangebietes:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die Einbeziehungssatzung „Welbslebener Straße“ im OT Quenstedt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Einbeziehungssatzung „Welbslebener Straße“ wird mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Verwaltungsamt der Stadt Arnstein, Bauamt Zimmer 19, Eislebener Chaussee 2, 06456 Arnstein OT Quenstedt während folgender Öffnungszeiten
| Montag | 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 bis 12:00 Uhr. |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Arnstein (www.arnstein-harz.deà Veröffentlichungen à Bauleitplanung) sowie auf der Seite des Sachsen-Anhalt-Viewer unter der Themenkarte „Planen und Bauen“ (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de à Geodaten und Karten à Sachsen-Anhalt Viewer) möglich. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Einbeziehungssatzung „Welbslebener Straße“ im OT Quenstedt Auskunft erteilt.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung „Welbslebener Straße“ OT Quenstedt schriftlich gegenüber der Stadt Arnstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Ferner wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn eine Satzung, unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, zustande gekommen ist, und sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Arnsteingeltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Arnstein, den 06.12.2024