Die Kontrollen im Gemeindegebiet haben ergeben, dass der größte Teil das Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Straßenreinigung nachgekommen war.
Hier aber noch ein paar Hinweise zur Beachtung.
Gegenstand der Reinigungspflicht:
Zu Reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
| Die Reinigung erstreckt sich auf: | |
| - | Radwege, Gehwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkbuchten am Fahrbahnrand, Haltestellen, die Straßenrinnen, Straßeneinläufe und Straßengräben. |
Laut § 3 dieser Satzung können sich die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen.
Umfang der Reinigung:
Es ist regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird (Beseitigung von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unrat).
Des Weiteren ist der Straßenkehricht sofort zu beseitigen.