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Gemeindespiegel
Ausgabe 2/2023
Allgemeine Informationen
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Hinweise des Ordnungsamtes zur Straßenreinigung

Durch Bürgerhinweise und eigenen Kontrollen wurde festgestellt, dass der große Teil der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Straßenreinigung nachkommt.

Gegenstand der Reinigungspflicht:

Zu Reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen.

Die Reinigung erstreckt sich auf:

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Rad-, und Gehwege

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Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

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Parkbuchten am Fahrbahnrand,

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Haltestellen,

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die Straßenrinnen

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Straßeneinläufe und Straßengräben

Laut § 3 dieser Satzung (Straßenreinigungssatzung) können sich die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen.

Umfang der Reinigung:

Es ist regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigungen der Straße durch Beschmutzung oder durch Wettereinflüsse vermieden oder beseitigt wird (Beseitigung von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unrat).

Des Weiteren ist die Straßenkehricht sofort zu beseitigen.