Die Kontrollen im Gemeindegebiet haben ergeben, dass die Mehrheit der Grundstückseigentümer Ihrer Pflicht zur Straßenreinigung nachkommt.
Wir bitten um Beachtung nachfolgender Hinweise:
Gegenstand der Reinigungspflicht:
Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Die Reinigung erstreckt sich auf:
Rad- und Gehwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkbuchten am Fahrbahnrand, Haltestellen und Straßenrinnen.
Laut § 3 der Straßenreinigungssatzung können sich die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen.
Umfang der Reinigung:
Es ist regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße, durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird (Beseitigung von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unrat). Des Weiteren ist der Straßenkehricht zu beseitigen.