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Rodewischer Bote
Ausgabe 1/2024
Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Für das Kalenderjahr 2023 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Rodewisch einschließlich der Ortsteile Röthenbach und Rützengrün durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt: Bote der Stadt Rodewisch (www.rodewisch.de) Nr. 1 vom 01/2024

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:

für die Grundsteuer A:

305 v.H.

für die Grundsteuer B:

400 v.H.

Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für die Steuerpflichtigen treten die gleichen Rechtswirkungen wie nach Zustellung eines schriftlichen Bescheides ein. Damit kann für das Jahr 2023 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Die Grundsteuer wird mit den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten: Vierteljahresbeiträgen zum 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11. bzw. Halbjahresbeiträgen zum 15.2.; 15.08. (Kleinbeträge unter 30,- €) bzw. Jahresbeträgen (auf Antrag) zum 01.07. fällig und ist auf das Konto der Stadtkasse Rodewisch zu überweisen. Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden der Jahresschuld angerechnet.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt.

Bei einem Eigentümerwechsel ist dabei zu beachten, dass die persönliche Steuerpflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Erwerber übergeht. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Steuerschuldner ist derjenige, der am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundbesitzes ist. Die Grundsteuerpflicht endet zum 31.12. des Jahres, in dem der Grundbesitz auf den neuen Eigentümer übergegangen ist. Regelungen zur anteiligen Zahlung im Jahr der Übereignung müssen zwischen bisherigem und neuem Eigentümer auf privatrechtlicher Grundlage getroffen werden.

Grundsätzlich kann jedoch erst nach Bekanntgabe eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer die Umschreibung und Erhebung der Grundsteuer erfolgen. Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z.B. Garagen und Gartenlauben) ist es unbedingt erforderlich, dass bei Besitzwechsel Kopien/Nachweise von Kündigungsschreiben, Besitzübergang, Schenkungsverträgen oder Erbscheinen bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Plauen, Europaratstraße 17, 08523 Plauen eingereicht werden.

Bei der Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche gem. § 42 GrStG wird auf die Verpflichtung hingewiesen, dass bei allen Änderungen tatsächlicher Art bezüglich der Wohn- und Nutzfläche, durch Modernisierungen, An-, Umbauten, Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc. neue Grundsteuer-Anmeldungen in der Stadt Rodewisch oder dem Finanzamt Plauen einzureichen sind. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.

Rodewisch, 01. Januar 2024

Schöniger
Bürgermeisterin

Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

Auf der Grundlage der für das Gebiet der Stadt Rodewisch einschließlich der Ortsteile Röthenbach und Rützengrün gültigen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung der Stadt Rodewisch vom 20.09.2001 sowie 1. Änderungssatzung vom 01.01.2004) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen wie nach Zustellung eines schriftlichen Bescheides ein. Damit kann für das Jahr 2024 auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Die Steuerschuld entsteht jährlich für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund. Die Hundesteuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Folgemonats nach Aufnahme des Hundes. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft. Die Hundesteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund weggegeben wird, abhandenkommt oder stirbt bzw. bei Wegzug aus dem Gemeindegebiet.

Die Steuer beträgt unverändert für den ersten Hund 55 €, ab dem zweiten und jeden weiteren Hund erhöht sich der Steuersatz auf 75 € und wird als Jahresrate zum 01.07. fällig. Einen neuen Bescheid über Hundesteuer erhalten Sie in der Regel nur bei An- und Abmeldung eines Hundes oder wenn sich die Hundesteuersatzung der Stadt Rodewisch ändert.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter verpflichtet sind, ihre Hunde ordnungsgemäß anzumelden. Jeder der privat oder geschäftlich einen Hund hält, unterliegt der Hundesteuerpflicht. Die Verpflichtung dazu besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Hundesteuersatzung der Stadt Rodewisch. Eine Nichtanmeldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Rodewisch, 01. Januar 2024

Schöniger
Bürgermeisterin

Öffentliche Zahlungsaufforderungen

Steuerfälligkeit/Einzahlungen weiterer Abgaben und Gebühren

Die Stadtkasse Rodewisch weist auf die fälligen Steuern sowie weiterer Abgaben und Gebühren hin und möchte alle Einzahlern, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, hiermit nochmals die Bankverbindungen per SEPA-Zahlungsverkehr bekannt geben:

Bankinstitut:
Sparkasse Vogtland

IBAN:

DE21 8705 8000 3562 0008 46

BIC:

WELADED1PLX