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Rodewischer Bote
Ausgabe 10/2024
Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Rodewisch  

Information der Öffentlichkeit zum Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB (siehe § 215a BauGB) und zur Fortführung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ wurde von der Stadt Rodewisch bisher im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) entschieden, dass Freiflächen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nicht im beschleunigten Verfahren nach 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Mit Änderung vom 20.12.2023 wurde im BauGB der § 13b gestrichen und der § 215a „Beendigung von Bauplanungsverfahren und ergänzenden Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b“ eingeführt.

Gemäß § 215a BauGB können Bebauungspläne nach § 13b BauGB in entsprechender Anwendung von § 13a des BauGB abgeschlossen werden, wenn die Gemeinde dazu in einer Vorprüfung des Einzelfalls [s. Anlage 2 BauGB (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)] zur Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären.

Die Stadt Rodewisch hat diese Vorprüfung vorgenommen.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.06.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme zur Vorprüfung des Einzelfalls Stand 05/2024 aufgefordert. Im Zuge der Beteiligung der TÖB wurden keine Einwände gegen die Vorprüfung vorgebracht.

Im Ergebnis der Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ wird festgestellt, dass

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es sich bei dem Bebauungsplan gemäß der Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt,

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ein Einfluss auf andere Programme und Pläne der Stadt Rodewisch oder übergeordneter Planungsebene durch den Bebauungsplan sich nicht ableiten lässt,

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sich keine Schutzgebiete nach den §§ 13 und 19 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) einschließlich FFH- und SPA-Gebiete gemäß des Europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ oder Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 21 SächsNatSchG im Umfeld / Wirkraum befinden

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keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen,

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bei Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen und der Vorgaben aus dem Artenschutzrechtlichen Fazit (Vorprüfung des Einzelfalls, Kapitel 2.4) mit keinen negativen Beeinträchtigungen / Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu rechnen ist,

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bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen nicht zu erwarten sind

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und die geplante Kompensation in Form einer mehrreihigen strukturreichen Hecke über das notwendige Maß hinausgeht.

Danach sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten und somit ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Dementsprechend kann auf der Grundlage von § 215a Abs. 3 Satz 1 BauGB das Planungsverfahren weitergeführt werden.

Die Bürgermeisterin wurde mit Stadtratsbeschluss Nummer SR/59/2024 vom 26.09.2024 beauftragt das Planverfahren weiterzuführen.

In der Sitzung des Stadtrates am 21.11.2024 sollen dann der Abwägungs- sowie der Satzungsbeschluss gefasst werden, wonach die Bekanntmachung erfolgen kann.

Rodewisch, den 15.10.2024

Schöniger, Bürgermeisterin