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Rodewischer Bote
Ausgabe 10/2025
Aus dem Rathaus
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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Stadtrat der Stadt Rodewisch hat am 23.10.2025 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden  —  20,00 €,

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden  —  30,00 €,

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)  —  40,00 €

§ 2

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 3

Aufwandsentschädigung

(1) Stadträte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Stadtrats und Ortschaftsrats erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt

bei Stadträten für Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse

1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von  —  25,00 €,

2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von  —  20,00 €,

bei Ortschaftsräten für die Sitzungen des Ortschaftsrates

1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von  —  15,00 €,

2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von  —  10,00 €.

bei sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte

als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von  —  10,00 €.

Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt

(2) Der ehrenamtliche Stellvertreter der Bürgermeisterin erhält anstelle der in

Absatz 1 genannten Aufwandsentschädigung eine solche in Höhe von monatlich 171,00 €.

(3) Für eine nicht vorhersehbare Vertretung der Bürgermeisterin, die sich über einen Zeitraum von mehr als einen Monat erstreckt, erhält der ehrenamtliche Stellvertreter der Bürgermeisterin neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.

(4) Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Die Entschädigungen werden jeweils halbjährlich ermittelt und gezahlt.

§ 4

Reisekostenersatz

Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 9 Sächsisches Reisekostengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) begrenzt.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 25.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten vom 18.09.2014 außer Kraft.

 — 

Rodewisch, 24.10.2025

Kerstin Schöniger
Bürgermeisterin