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Rodewischer Bote
Ausgabe 11/2024
Aus dem Rathaus
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Winterdienst

Symbolbild

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Achtung!

Winterdienst

Der Winter steht vor der Tür!

Liebe Bürger und Bürgerinnen,

es wird nicht mehr lange dauern herrschen auch bei uns winterlichen Straßenverhältnisse. Deshalb möchten wir Ihnen mit unserem Winterdienstbericht mit Ratschlägen und Hinweisen zur Seite stehen.

Winterreifen und Schneeschaufel

Den Gefahren von Schnee und Eis kann man gut vorbereitet leicht mit Schneeschaufel und Splitt begegnen. Ökologisch etwas zu tun, wird aber mehr Anstrengung erfordern als beim Winterdienst nur auf Streusalz zu verzichten.

Wer die ökologische beste Lösung, wenigstens in den Wintermonaten den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen, nicht wählen kann, muss als Autofahrer an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Bei Schnee, Eis und Matsch sind Winterreifen Pflicht. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen – außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Dabei wird der Fahrer belangt, nicht der Halter. Behinderungen im Winterverkehr durch unpassende Reifen werden mit 80 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei geahndet.

Auch ohne Androhung eines saftigen Bußgeldes bitten wir die Räum- und Streupflichtigen, Streugut und Schneeschaufeln bereitstellen. Aus haftungsrechtlichen Gründen empfehlen wir bei Mehrfamilienhäusern, den Räum- und Streudienst durch einen entsprechenden Streuplan zu regeln.

Bei der Stadt Rodewisch ist das Salzlager mit dem leider unvermeidlichen Streusalz gefüllt. Der Streuplan steht, die Räum- und Streugeräte des Stadtbauhofs sind einsatzbereit und die Mitarbeiter auf den frühmorgendlichen Räum- und Streueinsatz eingestellt.

Trotz aller Vorkehrungen sollte aber nicht vergessen werden, dass Schnee und Eis winterbedingte Begleiterscheinungen sind, die Gefahren in sich bergen können. Um diese Gefahren zu minimieren, obliegt der Stadt die Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen. Die Grundstückseigentümer haben die Pflicht zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee und Eisglätte. Und die Autofahrer sollten die Kosten für Winterreifen nicht scheuen und sie rechtzeitig aufziehen. Denn die, die morgens mit eleganten Halbschuhen in den sommerbereiften Wagen steigen, brauchen sich nicht zu wundern, wenn dann bei plötzlichem Schneefall auf den Straßen nichts mehr fährt. Dringend zu empfehlen ist auch bei Winterreifen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm.

Räum- und Streupflicht der Gemeinde

Nach § 51 Abs. 1 und 4 SächsStrG (Sächsisches Straßengesetz) obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Material zu bestreuen. Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Bestreuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu halten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlichere Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht. Unser Streuplan sieht aber vor, dass möglichst alle öffentlichen Straßen geräumt und gestreut werden. Dabei werden vorrangig die verkehrswichtigen Straßen und die gefährlichen Straßenstellen angefahren.

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer nach Straßenreinigungssatzung der Stadt Rodewisch

Neben der Räum- und Streupflicht der Stadt, sind auch Straßenanlieger und Grundstückseigentümer verpflichtet, Winterdienst zu leisten.

Die Gemeinde hat aufgrund von § 51 Abs. 5 SächsStrG eine Satzung erlassen, welche die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege beinhaltet. Hieraus die wichtigsten Bestimmungen:

1.

Verpflichtet sind die Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

2.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

3.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze

4.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

5.

Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen. Diese Räum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.

Den gesamten Satzungstext finden Sie auf www.rodewisch.de/satzungen.

Streusalz sollte die Ausnahme sein

Bitte beachten Sie, dass nach der Satzung zum Bestreuen der Gehwege möglichst Material wie Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden sind. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln sollte vermieden werden. Auftauende Streumittel sollten nur bei Eisregen eingesetzt werden. Auftauendes Eis ist aufzuhacken.

Wenn Sie Fragen zum Winterdienst und der Räum- und Streupflicht haben, können Sie sich gerne an Herrn Christian Wetzig unter 03744 368136 wenden.